§. 85.
Die Liquidatoren haben in der bei ihrer Bestellung bestimmten Form ihre
Willenserklärungen kundzugeben und für die Genossenschaft zu zeichnen. Ist nichts
darüber bestimmt, so muß die Erklärung und Zeichnung durch sämmtliche Liquidatoren
erfolgen. Weniger als zwei dürfen hierfür nicht bestimmt werden.
Die Bestimmung ist mit der Bestellung der Liquidatoren zur Eintragung in
das Genossenschaftsregister anzumelden.
Die Zeichnungen geschehen derartig, daß die Liquidatoren der bisherigen, nun-
mehr als Liquidationsfirma zu bezeichnenden Firma ihre Namensunterschrift beifügen.
§. 86.
Die Vorschriften im §. 29 über das Verhältniß zu dritten Personen finden
bezüglich der Liquidatoren Anwendung.
§. 87.
Bis zur Beendigung der Liquidation kommen ungeachtet der Auflösung der
Genossenschaft in Bezug auf die Rechtsverhältnisse derselben und der Genossen die
Vorschriften des zweiten und dritten Abschnitts dieses Gesetzes zur Anwendung, so-
weit sich aus den Bestimmungen des gegenwärtigen Abschnitts und aus dem Wesen
der Liquidation nicht ein Anderes ergiebt.
Der Gerichtsstand, welchen die Genossenschaft zur Zeit ihrer Auflösung hatte,
bleibt bis zur vollzogenen Vertheilung des Vermögens bestehen.
§. 88.
Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte zu beendigen, die Ver-
pflichtungen der aufgelösten Genossenschaft zu erfüllen, die Forderungen derselben ein-
zuziehen und das Vermögen der Genossenschaft in Geld umzusetzen; sie haben die
Genossenschaft gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Zur Beendigung schwebender
Geschäfte können die Liquidatoren auch neue Geschäfte eingehen.
§. 89.
Die Liquidatoren haben die aus den §§. 26, 27, §. 33 Absatz 1, §. 34,
§§. 44 bis 47, §. 48 Absatz 2, §. 51 sich ergebenden Rechte und Pflichten des Vor-
standes und unterliegen gleich diesem der Ueberwachung des Aufsichtsraths. Sie
haben sofort bei Beginn der Liquidation und demnächst in jedem Jahre eine Bilanz
aufzustellen. Die erste Bilanz ist zu veröffentlichen; die Bekanntmachung ist zu dem
Genossenschaftsregister einzureichen.
§. 90.
Eine Vertheilung des Vermögens unter die Genossen darf nicht vor Tilgung
oder Deckung der Schulden und nicht vor Ablauf eines Jahres seit dem Tage voll-
zogen werden, an welchem die Aufforderung der Gläubiger in den hierzu bestimmten
Blättern (§. 82 Absatz 2) zum dritten Male erfolgt ist.