Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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Meldet sich ein bekannter Gläubiger nicht, so ist der geschuldete Betrag, wenn 
die Berechtigung zur Hinterlegung vorhanden ist, für den Gläubiger zu hinterlegen. 
Ist die Berichtigung einer Verbindlichkeit zur Zeit nicht ausführbar oder ist eine 
Verbindlichkeit streitig, so darf die Vertheilung des Vermögens nur erfolgen, wenn 
dem Gläubiger Sicherheit geleistet ist. 
Liquidatoren, welche diesen Vorschriften zuwiderhandeln, sind außer der Ge- 
nossenschaft den Gläubigern zum Ersatze des ihnen daraus erwachsenen Schadens 
persönlich und solidarisch verpflichtet. Die gleiche Verpflichtung trifft die Mitglieder 
des Aufsichtsraths, wenn die Zuwiderhandlung mit ihrem Wissen und ohne ihr Ein- 
schreiten geschieht. Die Verpflichtung wird den Gläubigern gegenüber dadurch nicht 
aufgehoben, daß die Zuwiderhandlung auf einem Beschlusse der Generalversammlung 
beruht. 
§. 91. 
Die Vertheilung des Vermögens unter die einzelnen Genossen erfolgt bis zum 
Gesammtbetrage ihrer auf Grund der ersten Liquidationsbilanz (§. 89) ermittelten 
Geschäftsguthaben nach dem Verhältniß der letzteren. Bei Ermittelung der einzelnen 
Geschäftsguthaben bleiben für die Vertheilung des Gewinnes oder Verlustes, welcher 
sich für den Zeitraum zwischen der letzten Jahresbilanz (§. 33) und der ersten Liqui- 
dationsbilanz ergeben hat, die seit der letzten Jahresbilanz geleisteten Einzahlungen 
außer Betracht. Der Gewinn aus diesem Zeitraum ist dem Guthaben auch insoweit 
zuzuschreiben, als dadurch der Geschäftsantheil überschritten wird. 
Ueberschüsse, welche sich über den Gesammtbetrag dieser Guthaben hinaus 
ergeben, sind nach Köpfen zu vertheilen. 
Durch das Statut kann die Vertheilung des Vermögens ausgeschlossen oder 
ein anderes Verhältniß für die Vertheilung bestimmt werden. 
§. 92. 
Ein bei der Auflösung der Genossenschaft verbleibendes unvertheilbares Rein- 
vermögen (§. 91 Absatz 3) fällt, sofern dasselbe nicht durch das Statut einer phy- 
sischen oder juristischen Person zu einem bestimmten Verwendungszweck überwiesen ist, 
an diejenige Gemeinde, in der die Genossenschaft ihren Sitz hatte. Die Zinsen dieses 
Fonds sind zu gemeinnützigen Zwecken zu verwenden. 
§. 93. 
Nach Beendigung der Liquidation sind die Bücher und Schriften der auf- 
gelösten Genossenschaft für die Dauer von zehn Jahren einem der gewesenen Genossen 
oder einem Dritten in Verwahrung zu geben. Der Genosse oder der Dritte wird 
in Ermangelung einer Bestimmung des Statuts oder eines Beschlusses der General- 
versammlung durch das Gericht (§. 10) bestimmt. Dasselbe kann die Genossen und 
deren Rechtsnachfolger, sowie die Gläubiger der Genossenschaft zur Einsicht der Bücher 
und Schriften ermächtigen.
	        
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