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§. 158.
Von der Eintragung eines beitretenden Genossen, der Eintragung oder Vor—
merkung des Austritts, der Ausschließung oder des Todes von Genossen, sowie von
der Eintragung weiterer Geschäftsantheile in die Liste der Genossen hat das Gericht
(§. 10) dem Gerichte einer jeden Zweigniederlassung zur Berichtigung der dort ge—
führten Liste Mittheilung zu machen.
Imgleichen ist die Eintragung der Auflösung einer Genossenschaft, sowie der
Eröffnung des Konkursverfahrens zu dem Genossenschaftsregister einer jeden Zweig—
niederlassung mitzutheilen.
§. 159.
Gebühren für die Verhandlung und Entscheidung erster Instanz über die in
vorstehendem Paragraphen bezeichneten Anträge, sowie für die Eintragungen und
Vormerkungen werden nicht erhoben. Die Erhebung von Auslagen findet nach
§§. 79, 80 und 80b des Gerichtskostengesetzes statt.
§. 160.
Die Mitglieder des Vorstandes sind von dem Gerichte (§. 10) zur Befolgung
der im §. 8 Absatz 2, §. 14, §§. 28, 30, §. 61 Absatz 2, §. 63, §. 78 Absatz 2,
§. 79 Absatz 2 enthaltenen Vorschriften durch Ordnungsstrafen anzuhalten; die einzelne
Strafe darf den Betrag von dreihundert Mark nicht übersteigen. In gleicher Weise
sind die Mitglieder des Vorstandes und die Liquidatoren zur Befolgung der im § 33
Absatz 2, §. 47, §. 48 Absatz 2, §. 51 Absatz 4 und 5, §. 84, §. 85 Absatz 2,
§. 89, §. 157 Absatz 2 enthaltenen Vorschriften anzuhalten.
Rücksichtlich des Verfahrens sind die Vorschriften maßgebend, welche zur
Erzwingung der im Handelsgesetzbuch angeordneten Anmeldungen zum Handels-
register gelten.
§. 161.
Die zur Ausführung der Vorschriften über das Genossenschaftsregister und die
Anmeldungen zu demselben erforderlichen Bestimmungen werden von dem Bundesrath
erlassen.
Welche Behörden in jedem Bundesstaate unter der Bezeichnung Staatsbehörde
(§. 47) und höhere Verwaltungsbehörde (§§. 58, 59, 61, 81) zu verstehen sind,
wird von der Zentralbehörde des Bundesstaates bekannt gemacht.