Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

— 845 — 
§. 158. 
Von der Eintragung eines beitretenden Genossen, der Eintragung oder Vor— 
merkung des Austritts, der Ausschließung oder des Todes von Genossen, sowie von 
der Eintragung weiterer Geschäftsantheile in die Liste der Genossen hat das Gericht 
(§. 10) dem Gerichte einer jeden Zweigniederlassung zur Berichtigung der dort ge— 
führten Liste Mittheilung zu machen. 
Imgleichen ist die Eintragung der Auflösung einer Genossenschaft, sowie der 
Eröffnung des Konkursverfahrens zu dem Genossenschaftsregister einer jeden Zweig— 
niederlassung mitzutheilen. 
§. 159. 
Gebühren für die Verhandlung und Entscheidung erster Instanz über die in 
vorstehendem Paragraphen bezeichneten Anträge, sowie für die Eintragungen und 
Vormerkungen werden nicht erhoben. Die Erhebung von Auslagen findet nach 
§§. 79, 80 und 80b des Gerichtskostengesetzes statt. 
§. 160. 
Die Mitglieder des Vorstandes sind von dem Gerichte (§. 10) zur Befolgung 
der im §. 8 Absatz 2, §. 14, §§. 28, 30, §. 61 Absatz 2, §. 63, §. 78 Absatz 2, 
§. 79 Absatz 2 enthaltenen Vorschriften durch Ordnungsstrafen anzuhalten; die einzelne 
Strafe darf den Betrag von dreihundert Mark nicht übersteigen. In gleicher Weise 
sind die Mitglieder des Vorstandes und die Liquidatoren zur Befolgung der im § 33 
Absatz 2, §. 47, §. 48 Absatz 2, §. 51 Absatz 4 und 5, §. 84, §. 85 Absatz 2, 
§. 89, §. 157 Absatz 2 enthaltenen Vorschriften anzuhalten. 
Rücksichtlich des Verfahrens sind die Vorschriften maßgebend, welche zur 
Erzwingung der im Handelsgesetzbuch angeordneten Anmeldungen zum Handels- 
register gelten. 
§. 161. 
Die zur Ausführung der Vorschriften über das Genossenschaftsregister und die 
Anmeldungen zu demselben erforderlichen Bestimmungen werden von dem Bundesrath 
erlassen. 
Welche Behörden in jedem Bundesstaate unter der Bezeichnung Staatsbehörde 
(§. 47) und höhere Verwaltungsbehörde (§§. 58, 59, 61, 81) zu verstehen sind, 
wird von der Zentralbehörde des Bundesstaates bekannt gemacht. 

	        
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