Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

— 846 — 
Gesetz, 
betreffend 
die Gesellschaften mit beschraͤnkter Haftung. 
 
Erster Abschnitt. 
Errichtung der Gesellschaft. 
§. 1. 
Gesellschaften mit beschränkter Haftung können nach Maßgabe der Bestimmungen 
dieses Gesetzes zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck errichtet werden. 
§. 2. 
Der Gesellschaftsvertrag bedarf des Abschlusses in gerichtlicher oder notarieller 
Form. Er ist von sämmtlichen Gesellschaftern zu unterzeichnen. 
Die Unterzeichnung durch Bevollmächtigte ist nur auf Grund einer gerichtlich 
oder notariell errichteten oder beglaubigten Vollmacht zulässig. 
§. 3. 
Der Gesellschaftsvertrag muß enthalten: 
1. die Firma und den Sitz der Gesellschaft, 
2. den Gegenstand des Unternehmens, 
3. den Betrag des Stammkapitals, 
4. den Betrag der von jedem Gesellschafter auf das Stammkapital zu leistenden 
Einlage (Stammeinlage). 
Soll das Unternehmen auf eine gewisse Zeit beschränkt sein oder sollen den 
Gesellschaftern außer der Leistung von Kapitaleinlagen noch andere Verpflichtungen 
gegenüber der Gesellschaft auferlegt werden, so bedürfen auch diese Bestimmungen 
der Aufnahme in den Gesellschaftsvertrag. 
§. 4. 
Die Firma der Gesellschaft muß entweder von dem Gegenstande des Unter- 
nehmens entlehnt sein, oder die Namen der Gesellschafter oder den Namen wenigstens 
eines derselben mit einem das Vorhandensein eines Gesellschaftsverhältnisses an-
	        
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