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Finanzgesetze auf die Jahre 1878 und 1879 vom 5. Juli 1878 (Seite 116 des Gesetz-
und Verordnungsblattes) zu erlassen, wie folgt:
& 1. Auf Grund des verabschiedeten Nachtrags zu dem Staatsbudget auf die
Jahre 1878 und 1879 wird hiermit der durch das Finanzgesetz vom 5. Juli 1878 fest-
gestellte Gesammtbetrag der laufenden Einnahme des ordentlichen Staatshaushalts auf
jedes der beiden Jahre um
1, 816, 110
und der der laufenden Ausgabe um
1,875,693 M,
mithin sowohl in der Einnahme als in der Ausgabe auf
64,307,110 .A
erhöht und fernerweit zu außerordentlichen Staatszwecken für diese beiden Jahre ein
Gesammtbetrag von
23,542,373
ausgesetzt.
& 2. Der Mehraufwand für den ordentlichen Staatshaushalt ist durch diejenigen
höheren Erträgnisse der Einnahme der Jahre 1878 und 1879 zu decken, welche nach
dem Nachtrage zu dem ordentlichen Budget zu diesem Zwecke bestimmt sind. Die zu
außerordentlichen Staatszwecken fernerweit bewilligte Summe ist aus den, soweit nöthig,
durch besondere Creditmaßregeln zu verstärkenden Beständen des mobilen Staatsver-
mögens zu entnehmen.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz, mit dessen Ausführung Unser Finanz-
Ministerium beauftragt ist, eigenhändig vollzogen und Unser Königliches Siegel
beidrucken lassen.
Gegeben zu Dresden, am 17. August 1878.
Albert.
Leonce Freiherr von Könneritz.