Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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2. die Legitimation der Geschäftsführer, sofern dieselben nicht im Gesellschafts- 
vertrage bestellt sind, 
3. eine von den Anmeldenden unterschriebene Liste der Gesellschafter, aus 
welcher Name, Vorname, Stand und Wohnort der letzteren, sowie der 
Betrag der von einem jeden derselben übernommenen Stammeinlage er- 
sichtlich ist, 
4. in dem Falle, daß der Gegenstand des Unternehmens der staatlichen Ge- 
nehmigung bedarf, die Genehmigungsurkunde. 
In der Anmeldung ist die Versicherung abzugeben, daß die im §. 7 Absatz 2 
bezeichneten Leistungen auf die Stammeinlagen bewirkt sind, und daß der Gegenstand 
der Leistungen sich in der freien Verfügung der Geschäftsführer befindet. 
Die Geschäftsführer haben ihre Unterschrift zur Aufbewahrung bei dem Gerichte 
zu zeichnen. 
§. 9. 
Die Anmeldenden haften der Gesellschaft solidarisch für die Richtigkeit ihrer 
Angaben hinsichtlich der auf die Stammeinlagen gemachten Leistungen (§. 7 Absatz 2). 
Verzichtleistungen oder Vergleiche der Gesellschaft in Betreff der ihr nach 
Absatz 1 zustehenden Ersatzansprüche sind unwirksam, soweit der Ersatz zur Befriedi- 
gung der Gläubiger der Gesellschaft erforderlich ist. Auf einen Vergleich, welchen 
der Ersatzpflichtige im Falle der Zahlungsunfähigkeit zur Abwendung oder Beseitigung 
des Konkursverfahrens mit seinen Gläubigern abschließt, findet diese Bestimmung keine 
Anwendung. · 
Die Ansprüche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen verjähren in fünf 
Jahren seit der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister. 
§. 10. 
Bei der Eintragung in das Handelsregister sind die Firma und der Sitz der 
Gesellschaft, der Gegenstand des Unternehmens, die Höhe des Stammkapitals, der 
Tag des Abschlusses des Gesellschaftsvertrages und die Personen der Geschäftsführer 
anzugeben. 
Enthält der Gesellschaftsvertrag besondere Bestimmungen über die Zeitdauer 
der Gesellschaft oder über die Befugniß der Geschäftsführer oder der Liquidatoren 
zur Vertretung der Gesellschaft, so sind auch diese Bestimmungen einzutragen. 
In die Veröffentlichung, durch welche die Eintragung bekannt gemacht wird, 
sind außer dem Inhalte der Eintragung die nach §. 5 Absatz 4 getroffenen Fest- 
setzungen und, sofern der Gesellschaftsvertrag besondere Bestimmungen über die Form 
enthält, in welcher öffentliche Bekanntmachungen der Gesellschaft erlassen werden, auch 
diese Bestimmungen aufzunehmen. 
§. 11. 
Vor der Eintragung in das Handelsregister des Sitzes der Gesellschaft besteht 
die Gesellschaft mit beschränkter Haftung als solche nicht. 
Ist vor der Eintragung im Namen der Gesellschaft gehandelt worden, so haften 
die Handelnden persönlich und solidarisch.
	        
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