Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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Geschäftsführer, welche behufs Eintragung einer Erhöhung des Stamm- 
kapitals in das Handelsregister dem Gericht (§. 7 Absatz 1) hinsichtlich der 
Einzahlungen auf die Stammeinlagen wissentlich falsche Angaben machen; 
2. Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, welche, um 
die Eintragung einer Herabsetzung des Stammkapitals in das Handels- 
register zu erwirken, dem Gericht (§. 7 Absatz 1) hinsichtlich der Befriedigung 
oder Sicherstellung der Gläubiger wissentlich eine unwahre Versicherung 
abgeben; 
3. Geschäftsführer, Liquidatoren, sowie Mitglieder eines Aufsichtsraths oder 
ähnlichen Organs einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, welche in 
einer öffentlichen Mittheilung die Vermögenslage der Gesellschaft wissentlich 
unwahr darstellen oder verschleiern. 
Zugleich kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden. 
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt ausschließlich die Geldstrafe ein. 
§. 83.  
Die Strafvorschriften der §§. 239 bis 241 der Konkursordnung finden gegen 
die Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, welche ihre Zahlungen 
eingestellt hat oder über deren Vermögen das Konkursverfahren eröffnet worden ist, 
Anwendung, wenn sie in dieser Eigenschaft die mit Strafe bedrohten Handlungen 
begangen haben. 
§. 84. 
Die Geschäftsführer oder Liquidatoren einer Gesellschaft mit beschränkter 
Haftung werden mit Gefängniß bis zu drei Monaten und zugleich mit Geldstrafe 
bis zu eintausend Mark bestraft, wenn entgegen den Vorschriften im §. 64, §. 71 
Absatz 1 der Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens unterlassen ist. 
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt ausschließlich die Geldstrafe ein. 
Straflos bleibt derjenige, bezüglich dessen festgestellt wird, daß der Antrag 
auf Eröffnung des Konkursverfahrens ohne sein Verschulden unterblieben ist. 

	        
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