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Geschäftsführer, welche behufs Eintragung einer Erhöhung des Stamm-
kapitals in das Handelsregister dem Gericht (§. 7 Absatz 1) hinsichtlich der
Einzahlungen auf die Stammeinlagen wissentlich falsche Angaben machen;
2. Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, welche, um
die Eintragung einer Herabsetzung des Stammkapitals in das Handels-
register zu erwirken, dem Gericht (§. 7 Absatz 1) hinsichtlich der Befriedigung
oder Sicherstellung der Gläubiger wissentlich eine unwahre Versicherung
abgeben;
3. Geschäftsführer, Liquidatoren, sowie Mitglieder eines Aufsichtsraths oder
ähnlichen Organs einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, welche in
einer öffentlichen Mittheilung die Vermögenslage der Gesellschaft wissentlich
unwahr darstellen oder verschleiern.
Zugleich kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt ausschließlich die Geldstrafe ein.
§. 83.
Die Strafvorschriften der §§. 239 bis 241 der Konkursordnung finden gegen
die Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, welche ihre Zahlungen
eingestellt hat oder über deren Vermögen das Konkursverfahren eröffnet worden ist,
Anwendung, wenn sie in dieser Eigenschaft die mit Strafe bedrohten Handlungen
begangen haben.
§. 84.
Die Geschäftsführer oder Liquidatoren einer Gesellschaft mit beschränkter
Haftung werden mit Gefängniß bis zu drei Monaten und zugleich mit Geldstrafe
bis zu eintausend Mark bestraft, wenn entgegen den Vorschriften im §. 64, §. 71
Absatz 1 der Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens unterlassen ist.
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt ausschließlich die Geldstrafe ein.
Straflos bleibt derjenige, bezüglich dessen festgestellt wird, daß der Antrag
auf Eröffnung des Konkursverfahrens ohne sein Verschulden unterblieben ist.