Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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2. wenn der Anspruch auf die Nichterfüllung oder auf die unvollständige oder 
mangelhafte Erfüllung eines von dem Schiffseigner abgeschlossenen Vertrages 
gegründet wird, insofern die Ausführung des Vertrages zu den Dienst— 
obliegenheiten des Schiffers gehört, ohne Unterschied, ob die Nichterfüllung 
oder die unvollständige oder mangelhafte Erfüllung von einer Person der 
Schiffsbesatzung verschuldet ist oder nicht; 
3. wenn der Anspruch auf das Verschulden einer Person der Schiffsbesatzung 
gegründet wird. 
Durch die vorstehenden Bestimmungen wird die persönliche Haftung des Schiffs- 
eigners im Falle eigenen Verschuldens desselben nicht berührt. Der Schiffseigner 
haftet jedoch, auch wenn er selbst das Schiff führt, für einen durch fehlerhafte 
Führung des Schiffes entstandenen Schaden ausschließlich mit Schiff und Fracht, es 
sei denn, daß ihm eine bösliche Handlungsweise zur Last fällt. 
Sind mehrere Schiffe in einem Schleppzuge vereinigt, so erstreckt sich die 
Haftung nur auf dasjenige Schiff, welches den Schaden verursacht hat, und auf die 
Fracht dieses Schiffes. Der Fracht steht bei Schleppschiffen der Schlepplohn gleich. 
§. 5. 
Für die den Personen der Schiffsbesatzung aus dem Dienstverhältnisse zustehenden 
Forderungen haftet der Schiffseigner persönlich, nicht nur mit Schiff und Fracht. 
§. 6. 
Das Gericht des Ortes, von dem aus die Schiffahrt mit dem Schiffe betrieben 
wird (Heimathsort), ist für alle gegen den Schiffseigner als solchen zu erhebenden 
Klagen zuständig, ohne Unterschied, ob er persönlich oder nur mit Schiff und 
Fracht haftet. 
Unter mehreren hiernach in Betracht kommenden Orten gilt als Heimathsort 
der Ort, wo die Geschäftsniederlassung, bei mehreren Niederlassungen die Hauptnieder- 
lassung und in Ermangelung einer Geschäftsniederlassung der Wohnsitz des Schiffs- 
eigners sich befindet. 
Ist ein Heimathsort nicht festzustellen, so gilt als solcher der Ort, wo der 
Schiffseigner zur Gewerbesteuer oder Einkommensteuer veranlagt wird. 
Zweiter Abschnitt. 
Schiffer. 
§. 7. 
Der Führer des Schiffes (Schiffer) ist verpflichtet, bei allen Dienstverrichtungen, 
namentlich bei der Erfüllung der von ihm auszuführenden Verträge, die Sorgfalt eines 
ordentlichen Schiffers anzuwenden. 
Er haftet für jeden durch die Vernachlässigung dieser Sorgfalt entstandenen 
Schaden nicht nur dem Schiffseigner, sondern auch den Ladungsbetheiligten (Absender
	        
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