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2. wenn der Anspruch auf die Nichterfüllung oder auf die unvollständige oder
mangelhafte Erfüllung eines von dem Schiffseigner abgeschlossenen Vertrages
gegründet wird, insofern die Ausführung des Vertrages zu den Dienst—
obliegenheiten des Schiffers gehört, ohne Unterschied, ob die Nichterfüllung
oder die unvollständige oder mangelhafte Erfüllung von einer Person der
Schiffsbesatzung verschuldet ist oder nicht;
3. wenn der Anspruch auf das Verschulden einer Person der Schiffsbesatzung
gegründet wird.
Durch die vorstehenden Bestimmungen wird die persönliche Haftung des Schiffs-
eigners im Falle eigenen Verschuldens desselben nicht berührt. Der Schiffseigner
haftet jedoch, auch wenn er selbst das Schiff führt, für einen durch fehlerhafte
Führung des Schiffes entstandenen Schaden ausschließlich mit Schiff und Fracht, es
sei denn, daß ihm eine bösliche Handlungsweise zur Last fällt.
Sind mehrere Schiffe in einem Schleppzuge vereinigt, so erstreckt sich die
Haftung nur auf dasjenige Schiff, welches den Schaden verursacht hat, und auf die
Fracht dieses Schiffes. Der Fracht steht bei Schleppschiffen der Schlepplohn gleich.
§. 5.
Für die den Personen der Schiffsbesatzung aus dem Dienstverhältnisse zustehenden
Forderungen haftet der Schiffseigner persönlich, nicht nur mit Schiff und Fracht.
§. 6.
Das Gericht des Ortes, von dem aus die Schiffahrt mit dem Schiffe betrieben
wird (Heimathsort), ist für alle gegen den Schiffseigner als solchen zu erhebenden
Klagen zuständig, ohne Unterschied, ob er persönlich oder nur mit Schiff und
Fracht haftet.
Unter mehreren hiernach in Betracht kommenden Orten gilt als Heimathsort
der Ort, wo die Geschäftsniederlassung, bei mehreren Niederlassungen die Hauptnieder-
lassung und in Ermangelung einer Geschäftsniederlassung der Wohnsitz des Schiffs-
eigners sich befindet.
Ist ein Heimathsort nicht festzustellen, so gilt als solcher der Ort, wo der
Schiffseigner zur Gewerbesteuer oder Einkommensteuer veranlagt wird.
Zweiter Abschnitt.
Schiffer.
§. 7.
Der Führer des Schiffes (Schiffer) ist verpflichtet, bei allen Dienstverrichtungen,
namentlich bei der Erfüllung der von ihm auszuführenden Verträge, die Sorgfalt eines
ordentlichen Schiffers anzuwenden.
Er haftet für jeden durch die Vernachlässigung dieser Sorgfalt entstandenen
Schaden nicht nur dem Schiffseigner, sondern auch den Ladungsbetheiligten (Absender