Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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eigners, dem Schiffer die verauslagten Kosten zu erstatten, wird hierdurch nicht 
berührt. 
In Fällen der großen Haverei findet die Vorschrift des §. 84 Anwendung.- 
§. 15. 
Befindet sich das Schiff weder am Heimathsorte, noch an einem Orte, an 
welchem der Schiffseigner eine Geschäftsniederlassung hat, so ist der Schiffer Dritten 
gegenüber kraft seiner Anstellung befugt, die Frachtforderungen einzuziehen, sowie für 
den Schiffseigner alle Geschäfte und Rechtshandlungen vorzunehmen, welche die Aus- 
führung der Reise erforderlich macht. 
Zur Eingehung von Wechselverbindlichkeiten, zur Veräußerung oder Verpfändung 
des Schiffes und zum Abschlusse von Frachtverträgen ist der Schiffer nur auf Grund 
einer ihn hierzu ermächtigenden Vollmacht des Schiffseigners berechtigt. 
§. 16. 
Rechtsgeschäfte, welche der Schiffer eingeht, während das Schiff sich an 
einem der im §. 15 Absatz 1 bezeichneten Orte befindet, sind für den Schiffseigner 
nur dann verbindlich, wenn der Schiffer auf Grund einer Vollmacht gehandelt hat, 
oder wenn ein anderer besonderer Verpflichtungsgrund vorhanden ist. 
Zur Ausstellung von Ladescheinen ist der Schiffer ohne Unterschied des 
Ortes befugt. 
§. 17. 
Der Schiffseigner, welcher die gesetzlichen Befugnisse des Schiffers beschränkt 
hat, kann einem Dritten die Nichteinhaltung dieser Beschränkungen nur dann 
entgegensetzen, wenn er beweist, daß sie dem Dritten bekannt waren. 
§. 18. 
Dem Schiffseigner gegenüber sind für den Umfang der Befugnisse des Schiffers 
die Bestimmungen der §§. 15 und 16 ebenfalls maßgebend, soweit nicht der Schiffs- 
eigner diese Befugnisse beschränkt hat. 
§. 19. 
Durch ein Rechtsgeschäft, welches der Schiffer in seiner Eigenschaft als Führer 
des Schiffes, sei es mit, sei es ohne Bezeichnung des Schiffseigners innerhalb seiner 
gesetzlichen Befugnisse geschlossen hat, wird der Schiffseigner dem Dritten gegenüber 
berechtigt und die Haftung des Schiffseigners mit Schiff und Fracht (§. 4 Nr. 1) 
begründet. 
Der Schiffer selbst wird dem Dritten durch das Rechtsgeschäft nicht ver- 
pflichtet, es sei denn, daß er dessen Erfüllung gewährleistet oder seine Befugnisse 
überschritten hat.
	        
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