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eigners, dem Schiffer die verauslagten Kosten zu erstatten, wird hierdurch nicht
berührt.
In Fällen der großen Haverei findet die Vorschrift des §. 84 Anwendung.-
§. 15.
Befindet sich das Schiff weder am Heimathsorte, noch an einem Orte, an
welchem der Schiffseigner eine Geschäftsniederlassung hat, so ist der Schiffer Dritten
gegenüber kraft seiner Anstellung befugt, die Frachtforderungen einzuziehen, sowie für
den Schiffseigner alle Geschäfte und Rechtshandlungen vorzunehmen, welche die Aus-
führung der Reise erforderlich macht.
Zur Eingehung von Wechselverbindlichkeiten, zur Veräußerung oder Verpfändung
des Schiffes und zum Abschlusse von Frachtverträgen ist der Schiffer nur auf Grund
einer ihn hierzu ermächtigenden Vollmacht des Schiffseigners berechtigt.
§. 16.
Rechtsgeschäfte, welche der Schiffer eingeht, während das Schiff sich an
einem der im §. 15 Absatz 1 bezeichneten Orte befindet, sind für den Schiffseigner
nur dann verbindlich, wenn der Schiffer auf Grund einer Vollmacht gehandelt hat,
oder wenn ein anderer besonderer Verpflichtungsgrund vorhanden ist.
Zur Ausstellung von Ladescheinen ist der Schiffer ohne Unterschied des
Ortes befugt.
§. 17.
Der Schiffseigner, welcher die gesetzlichen Befugnisse des Schiffers beschränkt
hat, kann einem Dritten die Nichteinhaltung dieser Beschränkungen nur dann
entgegensetzen, wenn er beweist, daß sie dem Dritten bekannt waren.
§. 18.
Dem Schiffseigner gegenüber sind für den Umfang der Befugnisse des Schiffers
die Bestimmungen der §§. 15 und 16 ebenfalls maßgebend, soweit nicht der Schiffs-
eigner diese Befugnisse beschränkt hat.
§. 19.
Durch ein Rechtsgeschäft, welches der Schiffer in seiner Eigenschaft als Führer
des Schiffes, sei es mit, sei es ohne Bezeichnung des Schiffseigners innerhalb seiner
gesetzlichen Befugnisse geschlossen hat, wird der Schiffseigner dem Dritten gegenüber
berechtigt und die Haftung des Schiffseigners mit Schiff und Fracht (§. 4 Nr. 1)
begründet.
Der Schiffer selbst wird dem Dritten durch das Rechtsgeschäft nicht ver-
pflichtet, es sei denn, daß er dessen Erfüllung gewährleistet oder seine Befugnisse
überschritten hat.