Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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§. 27. 
Ist das Schiff im Ganzen verfrachtet, so hat der Frachtführer dasselbe zur 
Einnahme der Ladung an den von dem Absender ihm angewiesenen Platz hinzulegen. 
Wenn die Anweisung nicht rechtzeitig erfolgt, oder wenn die Wassertiefe, die 
Sicherheit des Schiffes oder die örtlichen Verordnungen oder Einrichtungen die Be- 
folgung der ertheilten Anweisung nicht gestatten, so kann der Frachtführer, falls der 
Absender auf die Aufforderung nicht unverzüglich einen geeigneten Ladeplatz bezeichnet, 
an einem der ortsüblichen Ladeplätze anlegen. Er hat bei der Wahl des Ladeplatzes 
das Interesse des Absenders thunlichst zu berücksichtigen. 
Die Verladung an verschiedenen Ladeplätzen des Abgangsortes vorzunehmen ist 
der Frachtführer nur verpflichtet, wenn dies besonders vereinbart ist. Er hat in 
diesem Falle Anspruch auf Ersatz der entstehenden Mehrkosten. Die Dauer der Lade- 
zeit wird durch die übernommene Verpflichtung nicht berührt. 
§. 28. 
Sobald der Frachtführer zur Einnahme der Ladung bereit ist, hat er dies dem 
Absender anzuzeigen. 
Die Anzeige hat an einem Werktage vor dem Schlusse der ortsüblichen Ge- 
schäftsstunden zu erfolgen. Eine spätere oder an einem Sonntage oder allgemeinen 
Feiertage erfolgte Anzeige gilt als am nächsten Werktage erfolgt. 
Weigert sich der Absender, den Zeitpunkt des Empfanges der Anzeige zu be- 
scheinigen, so ist der Frachtführer befugt, auf Kosten des Absenders eine öffentliche 
Urkunde darüber errichten zu lassen. 
§. 29. 
Mit dem auf die Anzeige der Ladebereitschaft folgenden Tage beginnt die Ladezeit. 
Die Ladezeit beträgt bei Ladungen 
bis zu 30 000 Kilogramm zwei Tage, 
bis  zu  50 000 Kilogramm drei Tage, 
bis  zu  100 000 Kilogramm vier Tage 
und so fort in Stufen von 50 000 Kilogramm je einen Tag mehr für jede höhere 
Stufe bis zu Ladungen von 500 000 Kilogramm; von da ab steigt die Ladezeit für 
je 100 000 Kilogramm um je einen Tag. Bei Ladungen über 1 000 000 Kilogramm 
beträgt die Ladezeit achtzehn Tage. 
Bei der Berechnung kommen auch diejenigen Tage in Ansatz, an welchen der 
Absender, wenngleich ohne sein Verschulden, an der Lieferung der Ladung verhindert 
ist. Nicht in Ansatz kommen die Sonntage und allgemeinen Feiertage sowie die 
Tage, an welchen durch zufällige Umstände, insbesondere durch Hochwasser oder Eis- 
gefahr, die Verladung nicht nur der bedungenen, sondern jeder Art von Gütern auf 
das Schiff verhindert ist. 
Die Vorschriften im Absatz 2 finden nur insoweit Anwendung, als nicht durch 
Vereinbarung oder Verordnung der höheren Verwaltungsbehörde ein Anderes be- 
stimmt ist. 
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