Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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Die Pfandklage kann hinsichtlich des Schiffes und der Fracht und, solange 
die Ladungsgüter noch nicht ausgeliefert sind, auch hinsichtlich dieser gegen den 
Schiffer gerichtet werden. Zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk die Bergung 
oder Hülfeleistung stattgefunden hat. 
§. 98. 
Nach Auslieferung der Güter kann das Pfandrecht nicht zum Nachtheile eines 
dritten Erwerbers geltend gemacht werden, welcher den Besitz der geborgenen oder 
geretteten Güter in gutem Glauben erlangt hat. 
§. 99. 
Der Schiffer darf die Güter vor Befriedigung oder Sicherstellung des Gläu- 
bigers nicht ausliefern, widrigenfalls er dem Gläubiger insoweit verantwortlich wird, 
als dieser, wenn die Auslieferung nicht bewirkt wäre, aus den Gütern hätte be- 
friedigt werden können. 
Hat der Schiffseigner die Auslieferung der Güter angeordnet, so finden die 
Vorschriften im §. 7 Absatz 2, 3 Anwendung. 
§. 100. 
Eine persönliche Verpflichtung zur Entrichtung der Bergungs= und Hülfskosten 
wird durch die Bergung oder Rettung nicht begründet. 
Der Empfänger von Gütern wird jedoch, wenn ihm bei der Annahme be- 
kannt ist, daß davon Bergungs- oder Hülfskosten zu berichtigen sind, für diese Kosten 
insoweit persönlich verpflichtet, als sie, falls die Auslieferung nicht erfolgt wäre, 
aus den Gütern hätten berichtigt werden können. 
Sind noch andere Gegenstände gemeinschaftlich mit den ausgelieferten Gütern 
geborgen oder gerettet, so geht die persönliche Haftung des Empfängers nicht über 
den Betrag hinaus, welcher bei Vertheilung der Kosten über sämmtliche Gegenstände 
auf die ausgelieferten Güter fällt. 
§. 101. 
Für die der See zunächst gelegenen Binnengewässer können durch Verordnung 
der Landesregierungen hinsichtlich des Verfahrens bei der Bergung und Hiülfeleistung 
und hinsichtlich der zuständigen Behörden, sowie hinsichtlich der Behandlung der 
geborgenen Gegenstände und der Festsetzung der Bergungs= und Hülfskosten die für 
die Seeschiffahrt geltenden Vorschriften für anwendbar erklärt werden.
	        
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