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Die Pfandklage kann hinsichtlich des Schiffes und der Fracht und, solange
die Ladungsgüter noch nicht ausgeliefert sind, auch hinsichtlich dieser gegen den
Schiffer gerichtet werden. Zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk die Bergung
oder Hülfeleistung stattgefunden hat.
§. 98.
Nach Auslieferung der Güter kann das Pfandrecht nicht zum Nachtheile eines
dritten Erwerbers geltend gemacht werden, welcher den Besitz der geborgenen oder
geretteten Güter in gutem Glauben erlangt hat.
§. 99.
Der Schiffer darf die Güter vor Befriedigung oder Sicherstellung des Gläu-
bigers nicht ausliefern, widrigenfalls er dem Gläubiger insoweit verantwortlich wird,
als dieser, wenn die Auslieferung nicht bewirkt wäre, aus den Gütern hätte be-
friedigt werden können.
Hat der Schiffseigner die Auslieferung der Güter angeordnet, so finden die
Vorschriften im §. 7 Absatz 2, 3 Anwendung.
§. 100.
Eine persönliche Verpflichtung zur Entrichtung der Bergungs= und Hülfskosten
wird durch die Bergung oder Rettung nicht begründet.
Der Empfänger von Gütern wird jedoch, wenn ihm bei der Annahme be-
kannt ist, daß davon Bergungs- oder Hülfskosten zu berichtigen sind, für diese Kosten
insoweit persönlich verpflichtet, als sie, falls die Auslieferung nicht erfolgt wäre,
aus den Gütern hätten berichtigt werden können.
Sind noch andere Gegenstände gemeinschaftlich mit den ausgelieferten Gütern
geborgen oder gerettet, so geht die persönliche Haftung des Empfängers nicht über
den Betrag hinaus, welcher bei Vertheilung der Kosten über sämmtliche Gegenstände
auf die ausgelieferten Güter fällt.
§. 101.
Für die der See zunächst gelegenen Binnengewässer können durch Verordnung
der Landesregierungen hinsichtlich des Verfahrens bei der Bergung und Hiülfeleistung
und hinsichtlich der zuständigen Behörden, sowie hinsichtlich der Behandlung der
geborgenen Gegenstände und der Festsetzung der Bergungs= und Hülfskosten die für
die Seeschiffahrt geltenden Vorschriften für anwendbar erklärt werden.