Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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Achter Abschnitt. 
Verjaͤhrung. 
§. 117. 
Mit dem Ablaufe eines Jahres verjähren: 
1. die öffentlichen Schiffs= und Schiffahrtsabgaben, insbesondere die Brücken-, 
Schleusen-, Kanal- und Hafengelder; 
2.  die aus den Dienstverträgen herrührenden Forderungen der Schiffsbesatzung; 
3.  die Lootsengelder; 
4.  die Bergungs= und Hülfskosten einschließlich des Berge= und Hülfslohnes; 
5.  die Beiträge zur großen Haverei; 
6.  die Forderungen aus Geschäften, welche der Schiffer kraft seiner gesetz- 
lichen Befugnisse (§§. 15, 16) und nicht mit Bezug auf eine Vollmacht 
geschlossen hat; 
7. die Forderungen aus dem Verschulden einer Person der Schiffsbesatzung 
(§. 3, §. 4 Nr. 3, §§. 7, 92). 
 
§. 118. 
Die Verjährung beginnt mit dem Schlusse des Jahres, in welchem die 
Forderung fällig geworden ist. 
Neunter Abschnitt. 
Schiffsregister. 
§. 119. 
Für Dampfschiffe und andere Schiffe mit eigener Triebkraft, deren Trag- 
fähigkeit mehr als 15 000 Kilogramm beträgt, sowie für sonstige Schiffe mit einer 
Tragfähigkeit von mehr als 20 000 Kilogramm sind Schiffsregister zu führen. 
§. 120. 
Das Schiffsregister wird bei dem zur Führung des Handelsregisters zuständigen 
Gerichte geführt. 
Die Landesregierungen sind befugt, die Führung des Registers für die Bezirke 
mehrerer Gerichte einem von diesen zu übertragen oder mit derselben da, wo die
	        
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