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Führung der Register für Seeschiffe anderen Behörden obliegt, die letzteren zu
betrauen.
§. 121.
Das Schiffsregister ist öffentlich; die Einsicht ist während der gewöhnlichen
Dienststunden einem Jeden gestattet. Von den Eintragungen können gegen Erlegung
der Kosten Abschriften gefordert werden, die auf Verlangen zu beglaubigen sind.
§. 122.
Jedes Schiff ist bei der Registerbehörde des Heimathsortes zur Eintragung
in das Schiffsregister anzumelden.
§. 123.
Die Verpflichtung zur Anmeldung liegt dem Eigenthümer des Schiffes und,
wenn mehrere Miteigenthümer vorhanden sind, einem jeden von ihnen ob.
Bei einer offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft oder einer
Aktienkommanditgesellschaft sind die persönlich haftenden Gesellschafter, bei einer
juristischen Person, einer Aktiengesellschaft, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung
oder einer eingetragenen Genossenschaft die gesetzlichen Vertreter zur Anmeldung
verpflichtet.
Sind mehrere Verpflichtete vorhanden, so genügt die Anmeldung durch einen
von ihnen.
§. 124.
Die Anmeldung muß enthalten:
1. die Gattung und das Material sowie den Namen, die Nummer oder die
sonstigen Merkzeichen des Schiffes;
2. die Tragfähigkeit und bei Dampfschiffen oder sonstigen Schiffen mit
eigener Triebkraft die Stärke des Motors;
3. die Zeit und den Ort der Erbauung;
4. den Heimathsort;
5. den Namen und die nähere Bezeichnung des Eigenthümers oder der Mit-
eigenthümer und im letzteren Falle die Größe des Antheiles eines jeden
Miteigenthümers; bei Handelsgesellschaften genügt, auch soweit sie nicht
juristische Personen sind, die Angabe der Firma und des Sitzes der
Gesellschaft;
6. den Rechtsgrund, auf welchem das Eigenthum oder die Eigenthumsantheile
beruhen.
Die Angaben sind glaubhaft zu machen.