Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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§. 125. 
Jedes Schiff wird in das Schiffsregister unter einer besonderen Ordnungs- 
nummer eingetragen. 
Die Eintragung hat die im §. 124 bezeichneten Angaben und den Tag der 
Eintragung zu enthalten. 
Ueber die Eintragung wird von der Registerbehörde eine Urkunde (Schiffsbrief) 
ertheilt, in welche der vollständige Inhalt der Eintragung aufzunehmen ist. 
§. 126 
Wenn Veränderungen in den eingetragenen Thatsachen oder Rechtsverhältnissen 
eintreten oder wenn das Schiff zu Grunde geht oder reparaturunfähig wird, so ist 
dies zur Eintragung in das Schiffsregister anzumelden. 
In Bezug auf die Verpflichtung zur Anmeldung finden die Vorschriften der 
§§. 123, 124 entsprechende Anwendung. Zur Anmeldung der Veräußerung des 
Schiffes oder eines Antheiles an demselben ist der Erwerber verpflichtet. 
Der Schiffsbrief ist mit der Anmeldung einzureichen; die Eintragung wird 
auf demselben durch die Registerbehörde vermerkt. 
Im Falle der Verlegung des Heimathsortes aus dem Registerbezirke hat die 
Registerbehörde nach Vollzug der Eintragung den Schiffsbrief mit einer beglaubigten 
Abschrift des Registerinhalts der neuen Registerbehörde zur Bewirkung der Ein- 
tragung zu übersenden. 
§. 127. 
Das Gericht hat die Betheiligten zu den ihnen obliegenden Anmeldungen 
durch Ordnungsstrafen anzuhalten. 
Das Verfahren bestimmt sich nach den Vorschriften, welche für die Verhängung 
von Ordnungsstrafen in Betreff der Anmeldungen zum Handelsregister gelten. 
§. 128. 
Die Landesregierungen können bestimmen, daß auch Schiffe von einer geringeren 
als der im §. 119 bezeichneten Tragfähigkeit in das Schiffsregister einzutragen sind 
Auf die Anmeldung und Eintragung solcher Schiffe finden die Bestimmungen dieses 
Abschnitts gleichfalls Anwendung. 
§. 129. 
Schiffe, welche beim Inkrafttreten dieses Gesetzes in ein nach den Landes- 
gesetzen geführtes Register für Binnenschiffe eingetragen sind, bedürfen keiner erneuten 
Eintragung. 
Hinsichtlich der diese Schiffe betreffenden Eintragungen gelten die bezeichneten 
Register als Schiffsregister im Sinne des gegenwärtigen Gesetzes.
	        
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