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technische Aufsicht über das Prüfungswesen zu führen und alle darauf bezüglichen
technischen Vorschriften zu erlassen. Insbesondere liegt ihr ob, zu bestimmen,
welche Arten von Meßgeräthen zur amtlichen Beglaubigung zugelassen werden
sollen, über Material, sonstige Beschaffenheit und Bezeichnung der Meßgeräthe
Bestimmungen zu treffen, das bei der Prüfung und Beglaubigung zu beobachtende
Verfahren zu regeln, sowie die zu erhebenden Gebühren und das bei den Be—
glaubigungen anzuwendende Stempelzeichen festzusetzen.
§. 11.
Die nach Maßgabe dieses Gesetzes beglaubigten Meßgeräthe können im
ganzen Umfange des Reichs im Verkehr angewendet werden.
§. 12.
Wer bei der gewerbsmäßigen Abgabe elektrischer Arbeit den Bestimmungen
im §. 6 oder den auf Grund derselben ergehenden Verordnungen zuwiderhandelt,
wird mit Geldstrafe bis zu einhundert Mark oder mit Haft bis zu vier Wochen
bestraft. Neben der Strafe kann auf Einziehung der vorschriftswidrigen oder
unrichtigen Meßwerkzeuge erkannt werden.
§. 13.
Dies Gesetz tritt mit den Bestimmungen in §§. 6 und 12 am 1. Januar
1902, im Uebrigen am Tage seiner Verkündigung in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin im Schloß, den 1. Juni 1898.
(L. S.) Wilhelm.
Graf von Posadowsky.
Herausgegeben im Reichsamte des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.