Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

— 969 — 
Beilage E. 
 
Nachweisung der 
festgestellten Entschädigungen. 
(Diese Nachweisung dient gleichzeitig als Liquidation.) 
 
 
 
Anmerkung. 
1. Gleich nach der Truppenübung fordert der Ortsvorstand die Eingesessenen zur Anmeldung der Ent— 
schädigungsforderungen auf. 
Die Anmeldungen werden vom Ortsvorstande durch Ausfüllung der Spalten 1 bis 7 zusammen- 
gestellt. Spalten 6 und 7 sind mit Blei auszufüllen. Wollen die Betheiligten keine bestimmten Ent- 
schädigungsforderungen stellen, so bleibt Spalte 6a unausgefüllt. 
In gleicher Weise hat die zuständige Civilbehörde dem selbständigen Gutsbezirke gegenüber zu 
verfahren. 
Die Nachweisungen sind von dem Ortsvorstand oder der sonst zuständigen Civilbehörde der 
Abschätzungskommission bei ihrem Eintreffen zur Prüfung und weiteren Ausfüllung vorzulegen. Im 
Falle der Einigung kann die Ausfüllung der Spalten 6, 7 und 8 unterbleiben. 
Der Ortsvorstand muß beim Schätzungstermin anwesend sein. 
Die Nachweisungen sind am Schlusse mit Ort und Datum zu versehen und von sämmtlichen 
Mitgliedern der Abschätzungskommission zu vollziehen. 
2.  Haben die Abschätzungen nur geringen Umfang oder sind nur wenige Beschädigte betheiligt, so ist die 
Nachweisung entbehrlich, jedoch müssen dann die entsprechenden Angaben aus dem Protokolle zu ent- 
nehmen sein. Dieses ist der Zahlungsanweisung der Intendantur zu Grunde zu legen. 
3.  Für Abschätzungen, auf welche dieses Muster nicht ohne Weiteres paßt, ist ein entsprechendes Muster 
zu entwarfen. 
4.  Die Ausfüllung der Spalte 11 erfolgt erst bei Auszahlung der Entschädigungsbeträge. Reicht der 
Raum der Spalte 11 für die Quittungsleistung seitens der Beschädigten nicht aus, so ist besondere 
Quittung beizubringen. 
Reichs-Gesetzbl. 1898. 142
	        
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