Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1899. (33)

    
  
  
   
   
       
 
 
VIIc. Beförderung von Lokomotiven, Tendern, Eisenbahn- 
wagen aller Art, die der Militär- oder Marineverwaltung 
eigenthümlich oder durch Erbeutung oder miethweise 
angehören.  
36. Lokomotiven und Tender auf eigenen Rädern oder Trucks, 
für je angefangene 1 000 kg Leergewicht . . .. 2,7 Pfennig 
37. Personen-, gedeckte oder offene Güterwagen und alle 
anderen zum Transporte dienenden Eisenbahnwagen: 
a) unbeladen, für den Wagen . 10 Pfennig 
b) beladen, für den Wnigen .. 20 Pfennig  
38.Sanitätszüge, für den Wgen 15 Pfennig 
  
   
  
VIII. Leihweise Hergabe von Betriebsmaterial u vergüten 
der normalspurigen Haupt- und Nebeneisenbahnen. 
39. Drei- und mehrfach gekuppelte Lokomotien 40 Pfennig 
40.Zweifach gekuppelte Lokomotien 30 Pfennig 
41.Leichtere Lokomotien . .. 20 Pfennig 
42.Personenwagen aller Klassen 3,5 Pfennig 
43. Gepäckwagen ........ . . . . . . . . . . . .. 2 Pfennig 
41. Gedeckte Güterwagen . ... 1,5 Pfennig 
f45.0fene Güterwagen mit wasserdichten Schutzdecken und 
Verschnürungsmaterial. . .......... . .. . . . . . . . . . ... 1 Pfennig 
46. Offene Güterwagen ohne Schutzadecken sowie alle sonstigen 
unter Nr. 42 bis 45 nicht aufgeführten, zum Transport 
dienenden Eisenbahnwagen . . . . . . . .. 1 Pfennig 
  
  
 
	        
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