Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1899. (33)

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Besondere Bestimmungen. 
Zu VIIc. 
Die unter VIIc angegebenen Vergütungen sind nur insoweit zu zahlen, 
als sie nicht durch andere Gebühren für etwaige auf den durchlaufenen 
Strecken mit diesen Betriebsmaterialien beförderte Transporte erreicht werden. 
Zu VIII. 
In den unter Nr. 39 bis 46 angegebenen Sätzen ist die Entschädigung 
für die aussergewöhnliche Abnutzung des Betriebsmaterials mitenthalten. 
Wegen Anwendung der unter VIII aufgeführten Sätze s. auch §. 57, 
der M. Tr. 0. 
  
Herausgegeben im Reichsamte des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
Reichs- Gesebl. 1899.  
 
	        
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