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Reichs-Gesetzblatt
Nr. 7.
Inhalt: Gesetz, betreffend die Abänderung des Solltarifs. S. 133. — Bekanntmachung, betreffend
Abänderung der Vorschriften über den Nachweis der Befähigung als Seeschiffer und Seesteuer-
mann auf deutschen Kauffahrteischiffen. S. 134.
(Nr. 2550.) Gesetz, betreffend die Abänderung des Zolltarifs. Vom 6. März 1899.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths
und des Reichstags, was folgt:
Einziger Artikel.
Der Nummer 30 des durch die Bekanntmachung vom 24. Mai 1885
(Reichs-Gesetzbl. S. 111) veröffentlichten Zolltarifs wird am Schlusse als An-
merkung folgende Bestimmung hinzugefügt:
3. Ungemusterte, tassetbindige Gewebe aus Seide des Maulbeerspinners
ohne jede Beimischung von Floretseide oder von Seide des Eichen-
spinners oder von anderen Spinnstoffen und beiderseitig mit festen
Kanten gewebt, roh, auch abgekocht (gebleicht)
100 kg . . . . . . . . .. 300 M.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin im Schloß, den 6. März 1899.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst zu Hohenlohe.
Reichs- Gesetzbl. 1899.
Ausgegeben zu Berlin den 11. März 1899.