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(Nr. 2551.) Bekanntmachung, betreffend Abänderung der Vorschriften über den Nachweis
der Befähigung als Seeschiffer und Seestenermann auf deutschen Kauffahrtei-
schiffen. Vom 4. März 1899.
Auf Grund der Bestimmung im §. 31 der Gewerbeordnung für das Deutsche
Reich in Verbindung mit Artikel 54 der Reichsverfassung hat der Bundesrath
beschlossen:
1. den §. 2 der Bekanntmachung vom 6. August 1887 (Reichs-Gesetzbl.
S. 395) dahin abzuändern:
§. 2.
„Kleine Fahrt im Sinne dieser Vorschriften ist die Fahrt
in der Ostsee, in der Nordsee bis zum 61. Grade närdlicher
Breite, im Englischen Kanal
1. mit Seeschiffen von weniger als 400 Kubikmeter Brutto-
Raumgehalt,
2. mit den im §. 1 unter Nr. 2 und 3 bezeichneten Fahrzeugen
unter den ebenda angegebenen Voraussetzungen,
soweit diese Fahrt nicht zur Küstenfahrt (§. 1) gehört.“
2. den Reichskanzler zu ermächtigen, die durch den vorstehenden Beschluß
bedingte Aenderung der Formulare (D und L) zum Prüfungs- und
zum Befähigungszeugniß als Schiffer auf kleiner Fahrt sowie die aus
sonstigen Aenderungen der Vorschriften über den Befähigungsnachweis
der Seeschiffer und Seesteuerleute sich als nothwendig ergebenden Aende-
rungen der zugehörigen Formulare anzuordnen.
Berlin, den 4. März 1899.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
Graf von Posadowsky.
Herausgegeben im Reichsamte des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.