Reichs-Gesetzblatt. Nr. 8.
Inhalt: Gesetz, betreffend die Einrichtung eines besonderen Senats für das bayerische Heer bei dem Reichs—
militärgericht in Berlin. S. 135. — Bekanntmachung, betreffend die Außerkraftsetzung des
Postvertrags zwischen dem Norddeutschen Bunde und Norwegen. S. 136.
(Nr. 2552.) Gesetz, betreffend die Einrichtung eines besonderen Senats für das bayerische
Heer bei dem Reichsmilitärgericht in Berlin. Vom 9. März 1899.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, Koͤnig
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths
und des Reichstags, was folgt:
§. 1.
Für das bayerische Heer wird bei dem Reichsmilitärgericht in Berlin ein
besonderer Senat gebildet.
Der König von Bayern ernennt den Präsidenten und die Räthe des
bayerischen Senats sowie einen Militäranwalt für denselben; er bestimmt über-
dies die militärischen Mitglieder dieses Senats.
§. 2.
Der bayerische Senat ist für alle dem Reichsmilitärgerichte zugewiesenen
Entscheidungen und Geschäfte zuständig, welche das Urtheil oder die Entscheidung
eines bayerischen Militärgerichts oder die Entscheidung oder Verfügung eines
bayerischen Gerichtsherrn zum Gegenstande haben.
Betrifft eine Sache zugleich Angehörige des bayerischen Heeres und eines
anderen Kontingents oder der Marine, oder sind in den Fällen des §. 461 der
Militärstrafgerichtsordnung die verschiedenen Urtheile theils von einem bayerischen,
theils von einem anderen Militärgericht erlassen, so treten der bayerische und ein
von dem Präsidenten des Reichsmilitärgerichts zu bestimmender anderer Senat
zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung zusammen. In diesem Falle
finden die Bestimmungen des §. 86 Abs. 2 bis 4 der Militärstrafgerichtsordnung
entsprechende Anwendung. Die außerhalb der Hauptverhandlung nothwendigen
Verfügungen erläßt derjenige Senatspräsident, welchem die Leitung der Haupt-
verhandlung zusteht.
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Ausgegeben zu Berlin den 14. März 1899.