Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1899. (33)

  
Reichs-Gesetzblatt. Nr. 8. 
  
  
  
Inhalt: Gesetz, betreffend die Einrichtung eines besonderen Senats für das bayerische Heer bei dem Reichs— 
militärgericht in Berlin. S. 135. — Bekanntmachung, betreffend die Außerkraftsetzung des 
Postvertrags zwischen dem Norddeutschen Bunde und Norwegen. S. 136. 
  
(Nr. 2552.) Gesetz, betreffend die Einrichtung eines besonderen Senats für das bayerische 
Heer bei dem Reichsmilitärgericht in Berlin. Vom 9. März 1899. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, Koͤnig 
von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths 
und des Reichstags, was folgt: 
§. 1. 
Für das bayerische Heer wird bei dem Reichsmilitärgericht in Berlin ein 
besonderer Senat gebildet. 
Der König von Bayern ernennt den Präsidenten und die Räthe des 
bayerischen Senats sowie einen Militäranwalt für denselben; er bestimmt über- 
dies die militärischen Mitglieder dieses Senats. 
§. 2. 
Der bayerische Senat ist für alle dem Reichsmilitärgerichte zugewiesenen 
Entscheidungen und Geschäfte zuständig, welche das Urtheil oder die Entscheidung 
eines bayerischen Militärgerichts oder die Entscheidung oder Verfügung eines 
bayerischen Gerichtsherrn zum Gegenstande haben. 
Betrifft eine Sache zugleich Angehörige des bayerischen Heeres und eines 
anderen Kontingents oder der Marine, oder sind in den Fällen des §. 461 der 
Militärstrafgerichtsordnung die verschiedenen Urtheile theils von einem bayerischen, 
theils von einem anderen Militärgericht erlassen, so treten der bayerische und ein 
von dem Präsidenten des Reichsmilitärgerichts zu bestimmender anderer Senat 
zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung zusammen. In diesem Falle 
finden die Bestimmungen des §. 86 Abs. 2 bis 4 der Militärstrafgerichtsordnung 
entsprechende Anwendung. Die außerhalb der Hauptverhandlung nothwendigen 
Verfügungen erläßt derjenige Senatspräsident, welchem die Leitung der Haupt- 
verhandlung zusteht. 
Reichs-Gesetzbl. 1899. 23 
Ausgegeben zu Berlin den 14. März 1899.
	        
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