Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1899. (33)

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No 3. 
  
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die Einführung von Bestimmungen über die Beseitigung von 
Ansteckungsstoffen bei der Beförderung von lebendem Geflügel auf Eisenbahnen. S. 11. 
  
(Nr. 2544.) Bekanntmachung, betreffend die Einführung von Bestimmungen über die Be- 
seitigung von Ansteckungsstoffen bei der Beförderung von lebendem Geflügel 
auf Eisenbahnen. Vom 2. Februar 1899. 
Auf Grund der Artikel 42 und 43 der Reichsverfassung hat der Bundesrath 
nachstehende Bestimmungen über die Beseitigung von Ansteckungsstoffen bei der 
Beförderung von lebendem Geflügel auf Eisenbahnen beschlossen: 
§. 1. 
(1) Die Eisenbahnverwaltungen sind verpflichtet, Eisenbahnwagen, worin 
lebendes Geflügel unverpackt befördert worden ist, nach jedesmaligem Gebrauch 
einer Reinigung und einer Desinfektion zu unterwerfen, welche geeignet sind, die 
den Wagen etwa anhaftenden Ansteckungsstoffe vollständig zu tilgen.  
(2) In gleicher Weise sind die bei der Verladung und bei der Beförderung 
des Geflügels zum Füttern und Tränken oder zu sonstigen Zwecken benutzten 
Geräthschaften zu reinigen und zu desinfiziren. 
(3) Bewegliche Rampen und Einladebrücken der Eisenbahnverwaltungen 
müssen, sofern zur Geflügelverladung benutzt, täglich mindestens einmal unter 
entsprechender Anwendung der Vorschriften im §. 3 gereinigt und desinfizirt werden. 
(4) Feste Rampen sowie die Geflügel-Ein= und Ausladeplätze und die Ge- 
stügelhöfe (Buchten) der Eisenbahnverwaltungen sind stets von Streumaterialien, 
Dünger, Federn u. s. w. gesäubert zu halten. Rampen mit undurchlassendem 
Boden sowie feste hölzerne Rampen sind, sofern zur Geflügelverladung benutzt, 
täglich mindestens einmal mit Wasser zu spülen. Eine Desinfektion dieser An- 
lagen ist allgemein oder für gewisse Gegenden nur anzuordnen, wenn eine be- 
stimmte Gefahr für die Verbreitung der Geflügelcholera vorliegt. Das in solchen 
Fällen anzuwendende Desinfektionsverfahren haben die Eisenbahnverwaltungen 
unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen im §. 3 vorzuschreiben. Für 
Fälle einer wirklichen Infektion oder des dringenden Verdachts einer solchen sind 
etwaige weitergehende Sicherungsmaßregeln von den zuständigen Polizeibehörden 
Reichs-Gesetzbl. 1899. 4 
Ausgegeben zu Berlin den 7. Februar 1899.
	        
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