Metadata: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1853. (37)

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6) die wichtigsten Theorien aus der niedern Analysis und Kurvenlehre; 
7) die Perspektive und Schatten-Konstruktion; 
8) die Statik und Mechanik, Hydrostatik und Hydraulik; 
9) die Aerostatik und Pneumatik; 
10) die Naturwissenschaften, Forst-Botanik, Mineralogie, Physik und Chemie, 
mit Beziehung auf die Baukunst und auf die Natur und Eigenschaften 
der Bau-Materialien; 
11) die Feldmeß= und Nivellir-Kunst und der Gebrauch der Instrumente, 
namentlich der Boussole, des Meßtisches, der Kanal= und Libellen- 
Wage 2c. (wobei jedoch eine längere praktische Einübung oder Bewäh= 
rung in Feldmesser-Arbeiten nicht gefordert wird); 
12) die Elemente der Wasser-Bankunst; 
13) der Straßen= und Brücken-Bau und der Bau einfacher Stauvorrich- 
tungen, sowie das Entwerfen und Veranschlagen aller dahin gehörigen 
Bauanlagen; 
14) die Kenntniß von den Maschinen-Details, sowie der bei dem Bauwesen 
gebräuchlichsten einfachen Maschinen; 
15) der ästhetische Theil der Baukunst, namentlich der Lehre von den Mo- 
numenten des klassischen Alterthumes; 
16) die vergleichende Geschichte der Baukunst bis auf unsere Zeit; 
17) die Lehre vom Stadtbau und Entwerfen der Stadtgebäude; 
18) die ökonomische Baukunst; 
19) die allgemeine Bau-Konstruktions-Lehre für alle Bauhandwerker, nament- 
lich für Maurer, Zimmerleute, Steinmetzen, Tischler, Schlosser, Glaser 2c. 
auch die Kenntniß der gebräuchlichsten Mittel zur Erhaltung und Re- 
paratur schadhaft gewordener Gebäude; 
20) Veranschlagung der Gebäude, sowie die Kenntniß der Bauführung, der 
dienstlichen Geschäftsführung, der baupolizeilichen Vorschriften. 
Bei der mündlichen Prüfung wird ron dem Kandidaten die Versicherung 
an Eidesstatt gefordert, daß er die eingereichten Arbeiten und Zeichnungen selbst 
gefertigt hat.
	        
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