Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1899. (33)

anzuordnen. Rampen mit undurchlassendem Boden sowie feste hölzerne Rampen 
sind alsdann in der im §. 3 Abs. 3b angegebenen Weise zu desinfiziren. 
(5) In gleicher Weise ist zu verfahren, wenn bei der Beförderung von 
lebendem verpackten Geflügel eine Verunreinigung der Wagen und Rampen statt- 
gefunden hat. 
(6) Streu, Dünger, Federn und sonstige Abgänge sind zu sammeln und 
so aufzubewahren, daß Geflügel damit nicht in Berührung kommen kann. Der- 
artige Abgänge von cholerakrankem oder -verdächtigem Geflügel müssen entweder 
durch vollständige Durchmischung mit Kalkmilch oder 5 prozentiger Karbolsäure- 
lösung desinfizirt oder verbrannt oder mindestens 1 Meter tief vergraben werden. 
§. 2. 
(1) Die Verpflichtung zur Desinfektion liegt in Bezug auf die Eisenbahn- 
wagen und die zu ihnen gehörigen Geräthschaften (§. 1 Abs. 1 und 2) derjenigen 
Eisenbahnverwaltung ob, in deren Bereiche die Entladung der Wagen stattfindet. 
Erfolgt sie im Auslande, so ist zur Desinfektion diejenige deutsche Eisenbahn- 
verwaltung verpflichtet, deren Bahn von den Wagen bei der Rückkehr in das 
Reichsgebiet zuerst berührt wird. 
(2) Die Desinfektion hat in beiden Fällen innerhalb 24 Stunden zu er- 
folgen. Sind von den Eisenbahnverwaltungen besondere Desinfektionsstationen 
eingerichtet, so wird diese Frist auf 48 Stunden verlängert. 
§. 3. 
(1) Der eigentlichen Desinfektion der Wagen muß stets die Beseitigung 
der Streumaterialien, des Düngers, der Federn u. s. w. sowie eine gründliche 
Reinigung der Wagen durch heißes Wasser vorangehen. Wo letzteres nicht in 
genügender Menge zu beschaffen ist, darf auch unter Druck ausströmendes kaltes 
Wasser verwendet werden; jedoch muß zuvor zum Zwecke der Aufweichung der 
anhaftenden Unreinigkeiten eine Abspülung mit heißem Wasser erfolgen. 
(2) Die Reinigung ist nur dann als eine auswichende anzusehen, wenn 
dadurch alle von dem stattgehabten Transporte herrührenden Verunreinigungen 
vollständig beseitigt sind. 
(3) Die Desinfektion selbst muß bewirkt werden: 
a) unter gewöhnlichen Verhältnissen durch Waschen der Fußböden, Decken 
und Wände mit einer auf mindestens 50 Grad Celsius erhitzten Soda- 
lauge, zu deren Herstellung wenigstens 2 Kilogramm Soda auf 
100 Liter Wasser verwendet sind; 
b) in Fällen einer wirklichen Infektion des Wagens durch Geflügelcholera 
oder des dringenden Verdachts einer solchen Infektion nach Anwendung 
des Verfahrens unter a noch durch sorgfältiges Bepinseln der Fußböden, 
Decken und Wände mit 5 prozentiger Karbolsäurelösung. Diese ist 
durch Mischen von 1 Theile der im Handel als 100 prozentige Karbol- 
säure oder Acilum carbolicum depuratum bezeichneten Karbolsäure 
mit 18 Theilen Wasser unter häufigem Umrühren herzustellen.
	        
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