anzuordnen. Rampen mit undurchlassendem Boden sowie feste hölzerne Rampen
sind alsdann in der im §. 3 Abs. 3b angegebenen Weise zu desinfiziren.
(5) In gleicher Weise ist zu verfahren, wenn bei der Beförderung von
lebendem verpackten Geflügel eine Verunreinigung der Wagen und Rampen statt-
gefunden hat.
(6) Streu, Dünger, Federn und sonstige Abgänge sind zu sammeln und
so aufzubewahren, daß Geflügel damit nicht in Berührung kommen kann. Der-
artige Abgänge von cholerakrankem oder -verdächtigem Geflügel müssen entweder
durch vollständige Durchmischung mit Kalkmilch oder 5 prozentiger Karbolsäure-
lösung desinfizirt oder verbrannt oder mindestens 1 Meter tief vergraben werden.
§. 2.
(1) Die Verpflichtung zur Desinfektion liegt in Bezug auf die Eisenbahn-
wagen und die zu ihnen gehörigen Geräthschaften (§. 1 Abs. 1 und 2) derjenigen
Eisenbahnverwaltung ob, in deren Bereiche die Entladung der Wagen stattfindet.
Erfolgt sie im Auslande, so ist zur Desinfektion diejenige deutsche Eisenbahn-
verwaltung verpflichtet, deren Bahn von den Wagen bei der Rückkehr in das
Reichsgebiet zuerst berührt wird.
(2) Die Desinfektion hat in beiden Fällen innerhalb 24 Stunden zu er-
folgen. Sind von den Eisenbahnverwaltungen besondere Desinfektionsstationen
eingerichtet, so wird diese Frist auf 48 Stunden verlängert.
§. 3.
(1) Der eigentlichen Desinfektion der Wagen muß stets die Beseitigung
der Streumaterialien, des Düngers, der Federn u. s. w. sowie eine gründliche
Reinigung der Wagen durch heißes Wasser vorangehen. Wo letzteres nicht in
genügender Menge zu beschaffen ist, darf auch unter Druck ausströmendes kaltes
Wasser verwendet werden; jedoch muß zuvor zum Zwecke der Aufweichung der
anhaftenden Unreinigkeiten eine Abspülung mit heißem Wasser erfolgen.
(2) Die Reinigung ist nur dann als eine auswichende anzusehen, wenn
dadurch alle von dem stattgehabten Transporte herrührenden Verunreinigungen
vollständig beseitigt sind.
(3) Die Desinfektion selbst muß bewirkt werden:
a) unter gewöhnlichen Verhältnissen durch Waschen der Fußböden, Decken
und Wände mit einer auf mindestens 50 Grad Celsius erhitzten Soda-
lauge, zu deren Herstellung wenigstens 2 Kilogramm Soda auf
100 Liter Wasser verwendet sind;
b) in Fällen einer wirklichen Infektion des Wagens durch Geflügelcholera
oder des dringenden Verdachts einer solchen Infektion nach Anwendung
des Verfahrens unter a noch durch sorgfältiges Bepinseln der Fußböden,
Decken und Wände mit 5 prozentiger Karbolsäurelösung. Diese ist
durch Mischen von 1 Theile der im Handel als 100 prozentige Karbol-
säure oder Acilum carbolicum depuratum bezeichneten Karbolsäure
mit 18 Theilen Wasser unter häufigem Umrühren herzustellen.