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B der Eintragung in das Heirathsregister.
B 1 zeigt, in welcher Weise zu verfahren ist, wenn ein Schreibens-
unkundiger nur sein Handzeichen beifügen kann (§. 13 Abs. 2
Nr. 5 des Gesetzes), und macht ferner ersichtlich, wie in
Fällen der Verhinderung des Standesbeamten dessen Stell-
vertreter die Eintragung zu unterzeichnen hat.
B 2 giebt ein Beispiel für die Eintragung einer bei der Ehe-
schließung erfolgenden Anerkennung der Vaterschaft (§. 15
Abs. 1 dieser Vorschriften) sowie eines Randvermerkes nach
Maßgabe des §. 55 des Gesetzes und zeigt zugleich, wie
die Abschrift im Nebenregister zu beglaubigen und die Bei-
schreibung einer nach der Einreichung des Nebenregisters
an die Aufsichtsbehörde in das Hauptregister gemachten
Eintragung zu bewirken ist (§. 14 Abs. 3 des Gesetzes).
C. der Eintragung in das Sterberegister auf Grund
der Anzeige des Familienhaupts — C1 —,
der Anzeige desjenigen, in dessen Behausung sich der Sterbefall er-
eignet hat — C2 —.
C 1 giebt zugleich Anleitung für die Eintragung einer unter
Zuziehung eines Dolmetschers erstatteten Anzeige mit theil—
weiser Benutzung des Randes (§. 11, §. 13 Abs. 1, 3
dieser Vorschriften).
C 2 zeigt, in welcher Weise die Beseitigung einer offenbaren
Unrichtigkeit zu bewirken ist (§. 18 dieser Vorschriften).
C 3 gewährt ein Beispiel für die nach §. 23 des Gesetzes im
Sterberegister zu bewirkenden Eintragungen unter theil-
weiser Benutzung des Vordrucks (§. 13 Abs. 2) 3 dieser
Vorschriften),
C 4 für eine Eintragung auf Grund der Anzeige einer Behörde
(§. 12, §. 13 Abs. 2, 3 dieser Vorschriften). Das Muster
enthält auch einen Vermerk über eine nach §. 65 des Ge-
setzes auf Anordnung des Amtsgerichts (§. 69 des Gesetzes
über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit)
erfolgte Berichtigung der Eintragung.
D der Bescheinigung über die erfolgte Eheschließung — D1 —,
der Anordnung des Aufgebots — E 1 —,
F der Bescheinigung des Aufgebots — F 1 —.
§. 21.
Die Einsicht der Register ist Geistlichen und anderen Religionsdienern kosten-
frei zu gestatten.