Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1899. (33)

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§. 22. 
Für jedes Register sind von dem Standesbeamten Sammelakten zu halten; 
die Akten sind nach Jahrgängen zu ordnen. 
In die Sammelakten sind alle auf die Registerführung bezüglichen amt- 
lichen Schriftstücke aufzunehmen, insbesondere die den Standesbeamten zugestellten 
schriftlichen Anträge, Anzeigen und Mittheilungen, die bei ihnen eingereichten Ur- 
kunden, die Verfügungen der Aufsichtsbehörde und der Gerichte, desgleichen die 
von den Standesbeamten in Gemäßheit der §§. 21, 45 bis 47, des §. 58 Abs. 1 
und des §. 68 Abs. 3 des Gesetzes aufgenommenen Verhandlungen und ge- 
troffenen Anordnungen. 
Wird eine eingereichte Urkunde zurückgegeben, so ist dies unter Angabe des 
wesentlichen Inhalts der Urkunde in den Akten zu vermerken. 
§. 23. 
Der Standesbeamte hat ferner zu führen: 
1. für jedes Register ein nach den Anfangsbuchstaben der Namen, bei 
dem Heirathsregister nach den Anfangsbuchstaben der Namen beider 
Ehegatten geordnetes Verzeichniß, welches das Auffinden der einzelnen 
Eintragung ermöglicht; 
2. ein Verzeichniß der Geburtsfälle, in welchen die Anzeige der Vor- 
namen des Kindes noch aussteht (§. 22 Abs. 3 des Gesetzes); 
3. ein Verzeichniß der Aufgebote; 
4. ein Verzeichniß der zu erhebenden und der erhobenen Gebühren (§. 16 
des Gesetzes). 
In kleineren Bezirken kann das Namensverzeichniß (Nr. 1) für zwei oder 
für alle Register gemeinschaftlich geführt werden. 
§. 24. 
Die Beischreibung und die Beglaubigung nachträglicher Eintragungen im 
Nebenregister §. 14 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes) sowie die Ertheilung von Aus- 
zügen aus dem Nebenregister (§. 15 Abs. 2 des Gesetzes) ist von dem Gerichts- 
schreiber des Gerichts zu bewirken, von dem das Nebenregister aufbewahrt wird. 
Solange das Nebenregister sich bei der Aufsichtsbehörde befindet (§. 14 
Abs. 2 des Gesetzes), kann die Beischreibung und die Beglaubigung nachträglicher 
Eintragungen im Nebenregister auf Anordnung der Aufsichtsbehörde auch von 
einem hierzu ermächtigten Beamten dieser Behörde bewirkt werden. 
§. 25. 
In den im §. 55 Abs. 1 des Gesetzes bezeichneten Fällen hat die Staats- 
anwaltschaft dem Standesbeamten, vor welchem die Ehe geschlossen worden ist, 
eine mit dem Zeugnisse der Rechtskraft und mit der Angabe des Tages der
	        
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