Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1899. (33)

A 2. 
Nr. 1081. 
............ Berlin am 26. September......................................1901 
 
       
Vor dem unterzeichneten Standesbeamten erschien heute, der Persönlichkeit 
  
nach 
bekannt, 
  
  
die Hebamme*), Frau Emilie Habermann, 
  
  
wohnhaft in Berlin, Annenstrasse 17, 
Religion,*) und zeigte an, daß von der 
Amalie**) Hergenbach, geborenen Schneider, evangelischer Religion, Wittwe 
des am 3I. Juli 1901 verstorbenen, zuletzt in Berlin wohnhaft gewesenen 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Schlächtermeisters Ludwig August Hergenbach, evangelischer Religion, 
wohnhaft in Berlin, Stralauerstrasse 79, 
zu Berlin in der Wohnung der Hergenbach 
am fünf und zwanzigs ten September des Jahres 
tausend neunhundert eins  Vormittags 
um fünf ein halb Uhr ein Mädchen 
geboren worden sei und daß das Kind die Vornamen 
  
Marie Luise 
erhalten habe. Die Frau Habermann erklärte, dass sie bei der Niederkunft 
der Hergenbach zugegen gewesen sei***). (Vorstehend 1 Druckwort ge- 
  
Strichen.) 
Vorgelesen, genehmigt und underschrieben. , — 
  
  
Emilie Habermann. . 
  
Der Standesbeamte. 
In Vertretung. 
————————————————————————————————————————————————————————————————————————————————————————————— 
. .. .. 
  
  
 statt »fünf ein halb« muss es heissen: zwei ein halb. 
Vor Abschluss der Eintragung berichtigt, 
Vorgelesen, genehmigt und unterschrieben. 
Emilie Habermann. 
Der Standesbeamte. 
In Vertretung. 
N. 
*) Es ist in allen Fällen Stand oder Gewerbe des Anzeigenden anzugeben; die Angabe der Religion ist hier nicht erforderlich, da die Anzeige von 
einer anderen Person als dem ehelichen Vater oder der Mutter erstattet wird. 
**) Es ist stets Stand oder Gewerbe der Eltern des Kindes anzugeben, ebenso ihre sämmtlichen Vornamen, soweit sie bekannt sind. 
***) In den Fällen des §. 18 Nr. 2 bis 4 des Geseszes ist zu bemerken, daß der Anzeigende bei der Niederkunft zugegen gewesen ist.
	        
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