Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1899. (33)

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(Nr. 2594.) Bekanntmachung, betreffend die Handelsbeziehungen zum Britischen Reiche. Vom 
7. Juli 1899. 
Auf Grund des Gesetzes, betreffend die Handelsbeziehungen zum Britischen 
Reiche, vom 1. Juli 1899 (Reichs- Gesetzbl. S. 346) hat der Bundesrath be- 
schlossen, daß die laut Bekanntmachung vom 11. Juni 1898 (Reichs- Gesetzbl. 
S. 909) getroffene Anordnung, wonach den Angehörigen und den Erzeugnissen 
des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Irland sowie der britischen 
Kolonien und auswärtigen Besitzungen mit Ausnahme von Kanada diejenigen 
Vortheile eingeräumt sind, die seitens des Reichs den Angehörigen und den Er- 
zeugnissen des meistbegünstigten Landes gewährt werden, über den 30. Juli 1899 
hinaus bis auf Weiteres in Kraft bleiben soll. 
Berlin, den 7. Juli 1899. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 
Graf von Posadowsky. 
— 
  
(Nr. 2595.) Bekanntmachung, betreffend das Inkrafttreten des Handels- und Schiffahrts- 
vertrags und des Konsularvertrags zwischen dem Deutschen Reiche und 
Japan vom 4. April 1896. Vom 7. Juli 1899. 
Der Handels- und Schiffahrtsvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und Japan 
vom 4. April 1896 (Reichs- Gesetzbl. 1896 S. 715) wird, nachdem seitens der 
Kaiserlich japanischen Regierung die im Artikel XXI des Vertrags vorgesehene 
Anzeige rechtzeitig gemacht worden ist, mit Beginn des 17. Juli d. J. in allen 
seinen Theilen Wirksamkeit erlangen. Gleichzeitig wird auch der Konsularvertrag 
zwischen dem Deutschen Reiche und Japan vom 4. April 1896 (Reichs- Gesetzbl. 1896 
S. 732) in Kraft treten. 
Berlin, den 7. Juli 1899. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: 
Reichardt. 
—.“.. 
  
Herausgegeben im Reichsamte des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
 
	        
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