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(Nr. 2601.) Bekanntmachung, betreffend Aenderungen der Anlage B zur Verkehrs- Ordnung
für die Eisenbahnen Deutschlands. Vom 8. Juli 1899.
Auf Grund des Artikels 45 der Reichsverfassung hat der Bundesrath folgende
Aenderungen der Anlage B zur Verkehrs- Ordnung für die Eisenbahnen Deutsch—
lands beschlossen:
1. In Nr. IX ist Nachstehendes als Abs. 3 beizufügen:
„(a) Den gleichen Bedingungen unterliegt Zinkäthyl, jedoch dürfen brenn-
bare Stoffe zur Verpackung nicht benutzt werden.“
2. Die Nr. XXXVI ist wie folgt zu ändern:
Der Eingang hat zu lauten:
„A. Fertige Patronen für Handfeuerwaffen, und zwar:“
Der erste Satz der lit. d ist zu fassen:
„Der Verschluss der Kisten darf mittelst eiserner Nägel nur
dann erfolgen, wenn diese gut verzinkt sind.“
Lit, e hat am Schlusse zu lauten:
„unter Nr. XXXVI lit. A getroffenen Bestimmungen entspricht.“
Am Ende der Nummer ist nachzutragen:
„B. Proben von Schießmitteln in Metallhülsen werden unter
folgenden Bedingungen befördert:
a) Die Proben von Schießmitteln sind in seidene Beutel zu füllen,
so daß kein Ausstreuen stattfinden kann. Diese Beutel sind in
Metallhülsen zu bringen, die durch Holzpfropfen vollständig ver-
schlossen werden. Die Menge des Schießmittels in jeder Hülse
darf nicht mehr als 1 Kilogramm, die damit beschickte Hülse nicht
mehr als 1,5 Kilogramm wiegen.
b) Die Metallhülsen mit Proben sind in gut gearbeitete Holzkisten
zu verpacken, deren geringste Wandstärke nach folgenden Stufen
zu bemessen ist:
Bruttogewicht der Kiste: un,
bis 5 Kilogramm einschließlich Millimeter,
über 5 Kilogramm 50 " 12
-50 100 OD 15
-100 " 150 - 20
150 " 200 " OD 25
Bei Kisten mit Blecheinsatz darf die Wandstärke der Holz-
kiste um 5 Millimeter, jedoch niemals auf weniger als 7 Milli-
meter vermindert werden.