Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1899. (33)

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§. 28. 
In dem Geschäftsbericht oder in der Bilanz sind ersichtlich zu machen: 
1. die Zahl der zur Deckung der Hypothekenpfandbriefe bestimmten 
Hypotheken und deren Vertheilung nach ihrer Höhe in Stufen von 
hunderttausend Mark; 
2.  die Beträge, welche davon auf Hypotheken an landwirthschaftlichen 
und auf solche an anderen Grundstücken, auf Amortisationshypotheken 
und auf andere Hypotheken, auf Hypotheken an Bauplätzen und an 
unfertigen, noch nicht ertragsfähigen Neubauten fallen; 
3. die Zahl der Zwangsversteigerungen und die Zahl der Zwangsver- 
waltungen, welche in dem Geschäftsjahr auf Antrag der Bank bewirkt 
worden sind, sowie die Zahl der in dem Geschäftsjahre bewirkten 
Zwangsversteigerungen und Zwangsverwaltungen, an welchen die Bank 
sonst betheiligt war; 
4. die Zahl der Fälle, in welchen die Bank während des Geschäftsjahrs 
Grundstücke zur Verhütung von Verlusten an Hypotheken hat über- 
nehmen müssen, sowie den Gesammtbetrag dieser Hypotheken und die 
Verluste oder Gewinne, welche sich bei dem Wiederverkauf über- 
nommener Grundstücke ergeben haben; 
5. die Jahre, aus welchen die Rückstände auf die von den Hypotheken- 
schuldnern zu entrichtenden Zinsen herrühren, sowie der Gesammtbetrag 
der Rückstände eines jeden Jahres; 
6. der Gesammtbetrag der im Geschäftsjahr erfolgten Rückzahlungen auf 
die Hypotheken, getrennt nach den durch Amortisation und den in 
anderer Weise erfolgten Rückzahlungen; 
7.  die Beschränkungen, welchen sich die Bank hinsichtlich der Rückzahlung 
der Hypothekenpfandbriefe unterworfen hat, getrennt nach den einzelnen 
Gattungen der Hypothekenpfandbriefe. 
Die unter Nr. 3 bis 5 bezeichneten Angaben sind getrennt nach landwirth- 
schaftlichen und anderen Grundstücken und nach den Hauptgebieten zu machen, 
auf welche sich die Geschäftsthätigkeit der Hypothekenbank erstreckt. 
In dem Geschäftsbericht oder in der Gewinn- und Verlustrechnung sind der 
Mehrerlös und der Mindererlös anzugeben, welche in dem Geschäftsjahre durch 
die Ausgabe von Hypothekenpfandbriefen zu einem höheren oder geringeren Betrag 
als dem Nennwerth entstanden sind. 
§. 29. 
Bei jeder Hypothekenbank ist ein Treuhänder sowie ein Stellvertreter zu 
bestellen. 
Die Bestellung erfolgt durch die Aufsichtsbehörde nach Anhörung der 
Hypothekenbank. Die Bestellung kann jederzeit durch die Aufsichtsbehörde wider— 
rufen werden. 

	        
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