Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1899. (33)

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Die Hypothekenbank ist verpflichtet, von den Kapitalrückzahlungen auf die 
in das Hypothekenregister eingetragenen Hypotheken sowie von sonstigen für die 
Pfandbriefgläubiger erheblichen Aenderungen, welche diese Hypotheken betreffen, 
dem Treuhänder fortlaufende Mittheilung zu machen. 
§. 33. 
Streitigkeiten zwischen dem Treuhänder und der Hypothekenbank entscheidet 
die Aufsichtsbehörde. 
§. 34. 
Der Treuhänder kann von der Hypothekenbank eine angemessene Vergütung 
für seine Geschäftsführung verlangen. Der Betrag der vereinbarten Vergütung 
ist der Aufsichtsbehörde anzuzeigen; in Ermangelung einer Einigung wird der 
Betrag durch die Aufsichtsbehörde festgesetzt. 
§. 35. 
Ist über das Vermögen der Hypothekenbank der Konkurs eröffnet, so gehen 
in Ansehung der Befriedigung aus den in das Hypothekenregister eingetragenen 
Hypotheken und Werthpapieren die Forderungen der Pfandbriefgläubiger den 
Forderungen aller anderen Konkursgläubiger vor. Das Gleiche gilt von Geld, 
das dem Treuhänder zur Deckung der Hypothekenpfandbriefe in Verwahrung 
gegeben ist. Die Pfandbriefgläubiger haben unter einander gleichen Rang. 
In Betreff des Anspruchs der Pfandbriefgläubiger auf Befriedigung aus 
dem sonstigen Vermögen der Bank finden die für die Absonderungsberechtigten 
geltenden Vorschriften der §§. 64, 153, 155, 156 und des §. 168 Nr. 3 der 
Konkursordnung (Reichs-Gesetzbl. 1898 S. 612) entsprechende Anwendung. 
Gehören zur Konkursmasse eigene Hypothekenpfandbriefe der Bank, die von 
dieser dem Bestand an Werthpapieren zugeschrieben sind, so werden sie bei der 
Berechnung der auf die einzelnen Hypothekenpfandbriefe fallenden Antheile an 
dem Erlös aus den im Abs. 1 bezeichneten Gegenständen mitgezählt. 
Während des Konkurses der Hypothekenbank sind die Kosten einer Ver- 
sammlung der Pfandbriefgläubiger, die nach den Vorschriften des Gesetzes, 
betreffend die gemeinsamen Rechte der Besitzer von Schuldverschreibungen, berufen 
wird, aus dem zur vorzugsweisen Befriedigung der letzteren dienenden Theile der 
Konkursmasse zu berichtigen. 
§. 36. 
Treuhänder, die absichtlich zum Nachtheile der Pfandbriefgläubiger handeln, 
werden wegen Untreue nach §. 266 des Strafgesetzbuchs bestraft. 
§. 37. 
Wer für eine Hypothekenbank wissentlich Hypothekenpfandbriefe über den 
Betrag hinaus ausgiebt, welcher durch die in das Hypothekenregister eingetragenen 
Hypotheken und Werthpapiere oder das in der Verwahrung des Treuhänders
	        
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