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verschreibungen ausgegeben, so finden auf diese Schuldverschreibungen und die
ihnen zu Grunde liegenden Darlehensforderungen die im §. 41 Abs. 1 angeführten
Vorschriften entsprechende Anwendung. Die von der Hypothekenbank in der be—
zeichneten Weise ausgegebenen Schuldverschreibungen stehen im Sinne der Vor—
schriften des §. 7 und des §. 41 Abs. 2 den Hypothekenpfandbriefen gleich.
Die Satzung der Bank kann bestimmen, daß auf Grund der Forderungen
aus den gemäß Abs. 1 gewährten Darlehen und auf Grund der Forderungen
aus Darlehen, die an Kleinbahnunternehmungen gegen Uebernahme der Gewähr-
leistung durch eine inländische Körperschaft des öffentlichen Rechtes gewährt sind,
Schuldverschreibungen einer und derselben Art ausgegeben werden, denen beide
Arten von Forderungen zur Deckung dienen. In dem Geschäftsbericht oder in
der Bilanz ist der Gesammtbetrag der Forderungen der einen und der anderen
Art ersichtlich zu machen.
Im Uebrigen sind die für die Gewährung von Darlehen an Kleinbahn-
unternehmungen maßgebenden Grundsätze von der Hypothekenbank festzustellen;
die Grundsätze bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die Vorschriften
des §. 13 Abs. 2 finden entsprechende Anwendung.
§. 43.
Der §. 17 des Einführungsgesetzes zur Konkursordnung wird durch
folgende Vorschriften ersetzt:
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, nach welchen
den Inhabern von Pfandbriefen, die von Kreditanstalten, welche nicht
zu den Hypothekenbanken gehören, auf Grund von Hypotheken aus-
gestellt sind, ein Vorrecht vor allen anderen Konkursgläubigern in
Ansehung der Befriedigung aus den Hypotheken der Anstalt zusteht.
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, nach welchen
den Inhabern von Schuldverschreibungen, die von Körperschaften des
öffentlichen Rechtes, Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf
Aktien , Gesellschaften mit beschränkter Haftung oder Genossenschaften
über ein Anlehen ausgestellt sind, ein Vorrecht vor nicht bevorrechtigten
Konkursgläubigern, deren Forderungen später entstehen, dadurch gewährt
werden kann, daß die zu bevorrechtigenden Forderungen in ein öffent-
liches Schuldbuch eingetragen werden.
§. 44.
Dieses Gesetz tritt, soweit sich nicht aus dem §. 53 ein Anderes ergiebt,
gleichzeitig mit dem Bürgerlichen Gesetzbuch in Kraft.
§. 45.
Auf die bei dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Hypothekenbanken
finden die Vorschriften des §. 1 Abs. 1, 2 keine Anwendung.