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Schulen oder Anstalten Pensionen, Wartegelder oder ähnliche Bezüge im Mindest—
betrage der Invalidenrente nach den Sätzen der ersten Lohnklasse bewilligt sind,
oder welchen auf Grund der reichsgesetzlichen Bestimmungen über Unfallver—
sicherung der Bezug einer jährlichen Rente von mindestens demselben Betrage
zusteht. Dasselbe gilt von solchen Personen, welche das siebenzigste Lebensjahr
vollendet haben. Ueber den Antrag entscheidet die untere Verwaltungsbehörde
des Beschäftigungsorts. Gegen den Bescheid derselben ist die Beschwerde an die
zunächst vorgesetzte Behörde zulässig, welche endgültig entscheidet. Bei Zurück—
nahme des Antrags tritt die Versicherungspflicht wieder in Kraft.
In der gleichen Weise sind auf ihren Antrag von der Versicherungspflicht
zu befreien Personen, welche Lohnarbeit im Laufe eines Kalenderjahrs nur in
bestimmten Jahreszeiten für nicht mehr als zwölf Wochen oder überhaupt für
nicht mehr als fünfzig Tage übernehmen, im Uebrigen aber ihren Lebensunterhalt
als Betriebsunternehmer oder anderweit selbständig erwerben, oder ohne Lohn
oder Gehalt thätig sind, solange für dieselben nicht bereits einhundert Wochen
lang Beiträge entrichtet worden sind. Der Bundesrath ist befugt, hierüber
nähere Bestimmungen zu erlassen.
S. 4b.
Durch Beschluß des Bundesraths kann auf Antrag bestimmt werden, daß
und inwieweit die Bestimmungen des HF. 4 Abs. 1 bis 3 und des §. 4a Abs. 1
auf Beamte, welche von anderen öffentlichen Verbänden oder von Körperschaften
angestellt sind, sowie auf Lehrer und Erzieher an nicht öffentlichen Schulen oder
Anstalten, sofern diesen Personen eine Anwartschaft auf Pension im Mindest-
betrage der Invalidenrente nach den Sätzen der ersten Lohnklasse gewährleistet
ist, und auf Personen Anwendung finden sollen, welchen auf Grund früherer
Anstellung bei solchen Verbänden oder Körperschaften, Schulen oder Anstalten
Pensionen, Wartegelder oder ähnliche Bezüge in dem genannten Mindestbetrage
der Invalidenrente bewilligt sind.
G. 5.
Besondere Kasseneinrichtungen.
Versicherungspflichtige Personen, welche in Betrieben des Reichs, eines
Bundesstaats oder eines Kommunalverbandes beschäftigt werden, genügen der
gesetzlichen Versicherungspflicht durch Betheiligung an einer für den betreffenden
Betrieb bestehenden oder zu errichtenden besonderen Kasseneinrichtung, durch welche
ihnen eine den reichsgesetzlich vorgesehenen Leistungen gleichwerthige Fürsorge ge-
sichert ist, sofern bei der betreffenden Kasseneinrichtung folgende Voraussetzungen
zutreffen:
1. Die Beiträge der Versicherten dürfen, soweit sie für die Invaliden=
versicherung in Höhe des reichsgesetzlichen Anspruchs entrichtet werden,
die Hälfte des für den letzteren nach F. 20 zu erhebenden Beitrags
nicht übersteigen. Diese Bestimmung findet keine Anwendung, sofern