Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1899. (33)

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Schulen oder Anstalten Pensionen, Wartegelder oder ähnliche Bezüge im Mindest— 
betrage der Invalidenrente nach den Sätzen der ersten Lohnklasse bewilligt sind, 
oder welchen auf Grund der reichsgesetzlichen Bestimmungen über Unfallver— 
sicherung der Bezug einer jährlichen Rente von mindestens demselben Betrage 
zusteht. Dasselbe gilt von solchen Personen, welche das siebenzigste Lebensjahr 
vollendet haben. Ueber den Antrag entscheidet die untere Verwaltungsbehörde 
des Beschäftigungsorts. Gegen den Bescheid derselben ist die Beschwerde an die 
zunächst vorgesetzte Behörde zulässig, welche endgültig entscheidet. Bei Zurück— 
nahme des Antrags tritt die Versicherungspflicht wieder in Kraft. 
In der gleichen Weise sind auf ihren Antrag von der Versicherungspflicht 
zu befreien Personen, welche Lohnarbeit im Laufe eines Kalenderjahrs nur in 
bestimmten Jahreszeiten für nicht mehr als zwölf Wochen oder überhaupt für 
nicht mehr als fünfzig Tage übernehmen, im Uebrigen aber ihren Lebensunterhalt 
als Betriebsunternehmer oder anderweit selbständig erwerben, oder ohne Lohn 
oder Gehalt thätig sind, solange für dieselben nicht bereits einhundert Wochen 
lang Beiträge entrichtet worden sind. Der Bundesrath ist befugt, hierüber 
nähere Bestimmungen zu erlassen. 
S. 4b. 
Durch Beschluß des Bundesraths kann auf Antrag bestimmt werden, daß 
und inwieweit die Bestimmungen des HF. 4 Abs. 1 bis 3 und des §. 4a Abs. 1 
auf Beamte, welche von anderen öffentlichen Verbänden oder von Körperschaften 
angestellt sind, sowie auf Lehrer und Erzieher an nicht öffentlichen Schulen oder 
Anstalten, sofern diesen Personen eine Anwartschaft auf Pension im Mindest- 
betrage der Invalidenrente nach den Sätzen der ersten Lohnklasse gewährleistet 
ist, und auf Personen Anwendung finden sollen, welchen auf Grund früherer 
Anstellung bei solchen Verbänden oder Körperschaften, Schulen oder Anstalten 
Pensionen, Wartegelder oder ähnliche Bezüge in dem genannten Mindestbetrage 
der Invalidenrente bewilligt sind. 
G. 5. 
Besondere Kasseneinrichtungen. 
Versicherungspflichtige Personen, welche in Betrieben des Reichs, eines 
Bundesstaats oder eines Kommunalverbandes beschäftigt werden, genügen der 
gesetzlichen Versicherungspflicht durch Betheiligung an einer für den betreffenden 
Betrieb bestehenden oder zu errichtenden besonderen Kasseneinrichtung, durch welche 
ihnen eine den reichsgesetzlich vorgesehenen Leistungen gleichwerthige Fürsorge ge- 
sichert ist, sofern bei der betreffenden Kasseneinrichtung folgende Voraussetzungen 
zutreffen: 
1. Die Beiträge der Versicherten dürfen, soweit sie für die Invaliden= 
versicherung in Höhe des reichsgesetzlichen Anspruchs entrichtet werden, 
die Hälfte des für den letzteren nach F. 20 zu erhebenden Beitrags 
nicht übersteigen. Diese Bestimmung findet keine Anwendung, sofern
	        
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