Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1899. (33)

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S. 30 a. 
Werden versicherte Personen durch einen Unfall dauernd erwerbsunfähig im 
Sinne dieses Gesetzes und steht ihnen nach §. 9 Abs. 2 Satz 2 für die Zeit des 
Bezugs der Unfallrente ein Anspruch auf Invalidenrente nicht zu) so ist ihnen 
auf ihren Antrag die Hälfte der für sie entrichteten Beiträge zu erstatten. Der 
Anspruch muß bei Vermeidung des Ausschlusses vor Ablauf von zwei Jahren 
nach dem Unfalle geltend gemacht werden. Die Bestimmungen des F. 30 Abs. 1 
Satz 3 und Abs. 2 finden Anwendung. 
g. 31. 
Wenn eine männliche Person, für welche mindestens für zweihundert 
Wochen Beiträge entrichtet worden sind, verstirbt, bevor ihr die eine Rente 
68. 9, 10) bewilligende Entscheidung zugestellt ist, so steht der hinterlassenen 
Wittwe oder, falls eine solche nicht vorhanden ist, den hinterlassenen ehelichen 
Kindern unter fünfzehn Jahren ein Anspruch auf Erstattung der Hälfte der für 
den Verstorbenen entrichteten Beiträge zu. 
Wenn eine weibliche Person, für welche mindestens für zweihundert Wochen 
Beiträge entrichtet worden sind, verstirbt, bevor ihr die eine Rente (Fh. 9, 10) 
bewilligende Entscheidung zugestellt ist, so steht den hinterlassenen vaterlosen 
Kindern unter fünfzehn Jahren ein Anspruch auf Erstattung der Hälfte der für 
die Verstorbene entrichteten Beiträge zu. Ein gleicher Anspruch steht unter den— 
selben Voraussetzungen den hinterlassenen, noch nicht fünfzehn Jahre alten Kindern 
einer solchen weiblichen Person zu, deren Ehemann sich von der häuslichen 
Gemeinschaft ferngehalten und sich der Pflicht der Unterhaltung der Kinder 
entzogen hat. War die weibliche Person wegen Erwerbsunfähigkeit ihres Ehe- 
manns die Ernährerin der Familie, so steht ein gleicher Erstattungsanspruch 
dem hinterlassenen Wittwer zu. 7;ôçxrmM2 2d 
Der Erstattungsanspruch muß bei Vermeidung des Ausschlusses vor Ablauf 
eines Jahres nach dem Tode des Versicherten erhoben werden. Der zu erstattende 
Betrag wird auf volle Mark nach oben abgerundet. 
Schwebt beim Tode des Versicherten bereits ein Rentenfeststellungsverfahren, so 
schließt der Erstattungsanspruch den Anspruch der Erben auf die rückständigen Renten- 
beträge aus, solange nicht eine den letzteren anerkennende Entscheidung zugestellt ist. 
Vorstehende Bestimmungen finden keine Anwendung, soweit den Hinter- 
bliebenen aus Anlaß des Todes des Versicherten auf Grund der Unfallversicherungs- 
gesetze Renten gewährt werden. 
S. 31. 
Durch übereinstimmenden Beschluß des Vorstandes und des Ausschusses 
kann bestimmt werden, daß die Ueberschüsse des Sondervermögens einer Ver- 
sicherungsanstalt über den zur Deckung ihrer Verpflichtungen dauernd erforder- 
lichen Bedarf zu anderen als den im Gesetze vorgesehenen Leistungen im wirth- 
70“
	        
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