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schaftlichen Interesse der der Versicherungsanstalt angehörenden Rentenempfänger,
Versicherten sowie ihrer Angehörigen verwendet werden.
Solche Beschlüsse bedürfen der Genehmigung des Bundesraths. Die Ge—
nehmigung kann widerrufen werden, wenn das Sondervermögen der Versicherungs-
anstalt zur dauernden Deckung ihrer Verpflichtungen nicht mehr ausreicht.
S. 32.
Erlöschen der Anwartschaft.
Die aus der Versicherungspflicht sich ergebende Anwartschaft erlischt, wenn
während zweier Jahre nach dem auf der Quittungskarte (F. 100) verzeichneten
Ausstellungstag ein die Versicherungspflicht begründendes Arbeits= oder Dienst-
verhältniß, auf Grund dessen Beiträge entrichtet sind, oder die Weiterversicherung
G. 8 Abs. 2) nicht oder in weniger als insgesammt zwanzig Beitragswochen
bestanden hat.
Den Beitragswochen im Sinne des vorigen Absatzes werden gleich behandelt
die Zeiten,
1. welche nach F. 17 als Beitragszeiten angerechnet werden,
2. während deren der Anwärter eine Unfallrente für eine Verminderung
der Erwerbsfähigkeit um mindestens zwanzig Prozent oder aus Kassen
der in den IF§. 5, 7) 7a) 36 bezeichneten Art Invaliden= oder Alters-
renten bezog, ohne gleichzeitig eine nach diesem Gesetze versicherungs-
pflichtige Beschäftigung auszuüben.
Bei der Selbstversicherung und ihrer Fortsetzung (§. 8 Abs. 1) müssen zur
Aufrechterhaltung der Anwartschaft während der im Abs. 1 bezeichneten Frist
mindestens vierzig Beiträge entrichtet werden.
- Die Anwartschaft lebt wieder auf, sobald durch Wiedereintreten in eine
versicherungspflichtige Beschäftigung oder durch freiwillige Beitragsleistung das
Versicherungsverhältniß erneuert und danach eine Wartezeit von zweihundert
Beitragswochen zurückgelegt ist.
g. 33.
Entziehung der Invalidenrente.
Tritt in den Verhältnissen des Empfängers einer Invalidenrente eine Ver—
änderung ein, welche ihn nicht mehr als erwerbsunfähig (§§. 9, 10) erscheinen
läßt, so kann demselben die Rente entzogen werden.
Ist begründete Annahme vorhanden, daß der Empfänger einer Invaliden-
rente bei Durchführung eines Heilverfahrens die Erwerbsfähigkeit wieder erlangen
werde, so kann die Versicherungsanstalt zu diesem Zwecke ein Heilverfahren ein-
treten lassen. Dabei finden die Bestimmungen des §. 12 Abs. 2 bis 4, 99. 1 2a,
12b, 12bb, 124 mit der Maßgabe Anwendung, daß an Stelle der Angehörigen-
unterstützung die Invalidenrente treten kann. Hat sich der Rentenempfänger
solchen Maßnahmen der Versicherungsanstalt ohne gesetzlichen oder sonst triftigen
Grund entzogen, so kann ihm die Rente auf Zeit ganz oder theilweise entzogen