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Für diese Fälle hat die Versicherungsanstalt den mit der Einziehung der
Beiträge beauftragten Krankenkassen, Gemeindebehörden und sonstigen von der
Landes-Zentralbehörde bezeichneten Stellen besondere Vergütungen zu gewähren,
deren Höhe von der Landes-Zentralbehörde zu bestimmen ist.
G. 114.
Die im §. 112 Abs. 1, I. 113 Abs. 1 Ziffer 1 vorgesehenen Maßregeln
können für die Mitglidel einer Krankenkasse (I. 135) auch durch das Kassen-
statut und für diejenigen Versicherten, welche einer für Reichs= oder Staats-
betriebe errichteten Krankenkasse angehören, auch durch die den Verwaltungen
dieser Betriebe vorgesetzte Dienstbehörde getroffen werden.
C. 115.
Der Versicherte ist berechtigt, die Quittungskarte bei der die Beiträge ein-
ziehenden Stelle, solange er in dem Bezirke dieser Stelle versichert ist, zu hinter-
legen. Die Landes-Zentralbehörde kann im Einvernehmen mit der Versicherungs-
anstalt die Verpflichtung zur Hinterlegung Vorschreiben. In diesem Falle findet
die Bestimmung des F. 100 Abs. 2 Satz 2 Anwendung.
G. 116.
Abrundung.
Ergeben sich bei den zwischen Arbeitgebern und Versicherten stattfindenden
Abrechnungen Bruchpfennige, so ist der auf den Arbeitgeber entfallende Theil
nach oben, der auf den Versicherten entfallende Theil nach unten auf volle
Pfennig abzurunden.
§. 122.
Streitigkeiten.
Streitigkeiten zwischen den Organen der Versicherungsanstalten einerseits
und Arbeitgebern oder Arbeitnehmern oder den im H. 8 bezeichneten Personen
andererseits, oder zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern über die Frage, ob
oder zu welcher Versicherungsanstat oder in welcher Lohnklasse Beiträge zu ent-
richten sind, werden, sofern sie nicht im Rentenfeststellungsverfahren (I#. 75 ff.)
hervortreten, von der für den Beschäftigungsort (G. 41) zuständigen unteren
Verwaltungsbehörde und da, wo Rentenstellen bestehen, von dem Vorsitzenden
derselben entschieden. Vor der Entscheidung ist in der Regel der Versicherungs-
anstalt Gelegenheit zur Aeußerung zu geben. Gegen die Entscheidung steht den
Betheiligten und der Versicherungsanstalt, welche sich in dem Verfahren geäußert
hat, innerhalb eines Monats nach der Zustellung die Beschwerde an die höhere
Verwaltungsbehörde zu) welche endgültig entscheidet. Die zuständigen Behörden
sind bei den Entscheidungen an die vom Reichs-Versicherungsamt aufgestellten
Grundsätze gebunden. Streitigkeiten über Fragen von grundsätzlicher Bedeutung
Reichs-Gesetzbl. 1899. 75