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stehen, können sie durch den Vorstand der Versicherungsanstalt oder den Vor—
sitzenden der Rentenstelle, sofern dieser die Beitragskontrole obliegt, dem Arbeit—
geber auferlegt werden, wenn derselbe durch Nichterfüllung der ihm obliegenden
Verpflichtungen zu ihrer Aufwendung Anlaß gegeben hat. Gegen die Auferlegung
der Kosten findet binnen zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses die Be—
schwerde an die höhere Verwaltungsbehörde statt; diese entscheidet endgültig.
Die Beitreibung der auferlegten Kosten erfolgt in derselben Weise wie die der
Gemeindeabgaben.
g. 128. »
Berichtigungen der Quittungskarten erfolgen, sofern die Betheiligten über
dieselben einverstanden sind, auf dem im 9. 125 angegebenen Wege durch die
die Kontrole ausübenden Organe, Behörden oder Beamten oder durch die die
Beiträge einziehenden Organe, anderenfalls nach Erledigung des Streitverfahrens
gemäß 99. 122 bis 124.
9. 129.
Vermögensverwaltung.
Die Bestände der Versicherungsanstalten missen in der durch I## 1807, 1808
des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Weise angelegt werden. Hat die Ver-
sicherungsanstalt ihren Sitz in einem Bundesstaate, für dessen Gebiet Werth=
papiere durch landesgesetzliche Vorschrift zur Anlegung von Mündelgeldern
für geeignet erklärt sind (Artikel 212 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen
Gesetzbuche), so können ihre Bestände auch in Werthpapieren dieser Art angelegt
werden. Die Landes-Zentralbehörde desjenigen Bundesstagts, in dessen Gebiete
die Versicherungsanstalt ihren Sitz hat, kann genehmigen, daß die Bestände der
Versicherungsanstalt auch in Darlehen an Gemeinden und weitere Kommunal-
verbände angelegt werden. Es kann ferner in gleicher Weise angeordnet werden,
daß bei der Anlegung des Anstaltsvermögens einzelne nach den vorstehenden
Bestimmungen zugelassene Gattungen zinstragender Papiere nur bis zu einem
näher zu bestimmenden Betrag erworben werden dürfen, und Bestimmung über
die Aufbewahrung von Werthpapieren getroffen werden. Bei gemeinsamen
Versicherungsanstalten bedarf es hierzu des Einverständnisses der betheiligten
Landesregierungen.
In gleicher Weise kann ferner widerruflich gestattet werden, daß zeitweilig
verfügbare baare Bestände auch in anderer als der durch §# 1807 und 1808
des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Weise vorübergehend angelegt werden.
Die Versicherungsanstalten können mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde
einen Theil ihres Vermögens in anderer als der nach Abs. 1 zulässigen Weise,
insbesondere in Grundstücken anlegen. Wollen die Versicherungsanstalten mehr
als den vierten Theil ihres Vermögens in dieser Weise anlegen, so bedürfen sie
dazu außerdem der Genehmigung des Kommunalverbandes beziehungsweise der
Zentralbehörde des Bundesstaats, für welchen sie errichtet sind, und sofern
mehrere Landes-Zentralbehörden betheiligt sind, eine Verständigung unter den-