Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1899. (33)

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Für die Ansprüche des Versicherten an den Träger der Unfallversicherung 
ist die Uebernahme des Heilverfahrens durch die Versicherungsanstalt der Ueber- 
nahme durch den Träger der Unfallversicherung gleich zu achten. 
g. 22. 
Wird der Versicherte in Folge der Krankheit erwerbsunfähig, so kann ihm, 
falls er sich den gemäß §Ö. 18,) 19 von der Versicherungsanstalt getroffenen 
Maßnahmen ohne gesetzlichen oder sonst triftigen Grund entzogen hat, die Invaliden= 
rente auf Zeit ganz oder theilweise versagt werden, sofern er auf diese Folgen 
hingewiesen worden ist und nachgewiesen wird, daß die Erwerbsunfähigkeit durch 
sein Verhalten veranlaßt ist. 
g. 23. 
Streitigkeiten, welche aus den Bestimmungen in den 88. 18 bis 20, 22 
zwischen den Versicherungsanstalten und den Versicherten entstehen, werden, 
soweit sie nicht bei der Rentenfeststellung zum Austrage gelangen, von der Auf— 
sichtsbehörde der Versicherungsanstalten entschieden. 
Streitigkeiten, welche aus den Bestimmungen in den 99. 18 bis 20, 22 
zwischen den Versicherungsanstalten und den Krankenkassen entstehen, werden, 
sofern es sich um die Geltendmachung der den Versicherungsanstalten eingeräumten 
Befugnisse handelt, von der Aufsichtsbehörde der betheiligten Krankenkasse, sofern 
es sich aber um Ersatzansprüche handelt, im Verwaltungsstreitverfahren, oder, wo 
ein solches nicht besteht, ebenfalls durch die Aufsichtsbehörde der betheiligten 
Krankenkasse entschieden. Die Entscheidung dieser Aufsichtsbehörde ist im ersteren 
Falle endgültig; im letzteren Falle kann sie innerhalb eines Monats nach der 
Zustellung im Wege des Rekurses nach Maßgabe der I9. 20, 21 der Gewerbe- 
ordnung angefochten werden. 
Streitigkeiten über Ersatzansprüche in den Fällen des F. 21 Absl. 1 
werden durch das Reichs-Versicherungsamt entschieden. 
.. 24. 
Durch statutarische Bestimmung einer Gemeinde für ihren Bezirk oder 
eines weiteren Kommunalverbandes für seinen Bezirk oder Theile desselben kann, 
sofern daselbst nach Herkommen der Lohn der in land= oder forstwirthschaftlichen 
Betrieben beschäftigten Arbeiter ganz oder zum Theil in Form von Natural-= 
leistungen gewährt wird, bestimmt werden, daß denjenigen in diesem Bezirke 
wohnenden Rentenempfängern, welche innerhalb desselben als Arbeiter in land- 
und forstwirthschaftlichen Betrieben ihren Lohn oder Gehalt ganz oder zum Theil 
in Form von Naturalleistungen bezogen haben, auch die Rente bis zu zwei 
Dritteln ihres Betrags in dieser Form gewährt wird. Der Werth der Natural- 
leistungen wird nach Durchschnittspreisen in Ansatz gebracht. Dieselben werden 
von der höheren Verwaltungsbehörde festgesetzt. Die statutarische Bestimmung 
bedarf der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde.
	        
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