Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1899. (33)

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g. 82. 
Die Zahl der Beisitzer beträgt, solange nicht durch die Versicherungsanstalt 
eine größere Zahl bestimmt ist, aus der Klasse der Arbeitgeber und der Ver— 
sicherten je vier. 
Auf die Wahl der Beisitzer finden die Vorschriften der §#§. 62, 63 ent— 
sprechende Anwendung. 
S. 83. 
Der Vorsitzende, dessen Stellvertreter und die Beisitzer sind auf die ge- 
wissenhafte Erfüllung der Obliegenheiten ihres Amtes zu verpflichten; dasselbe 
gilt für die Hülfsbeamten der Rentenstelle, insoweit sie nicht bereits als Beamte 
der Versicherungsanstalt einen Diensteid geleistet haben. Die Verpflichtung des 
Vorsitzenden erfolgt durch die ernennende Behörde (J. 81 Abs. 2) oder einen 
von ihr hiermit betrauten öffentlichen Beamten, die Verpflichtung der anderen 
Personen durch den Vorsitzenden. 
Durch das Statut sollen über die Reihenfolge, in welcher die Beisitzer zu 
den Verhandlungen zuzuziehen sind, Bestimmungen getroffen werden. 
Der Vorsitzende setzt die den Beisitzern zu gewährenden Bezüge (§. 92) fest. 
Ihm steht die unmittelbare Dienstaufsicht über die Hülfsbeamten der Kn#enstel: 
zu; Disziplinarstrafen gegen dieselben verhängt jedoch, sofern sie bei der Renten— 
stelle im Hauptamt angestellt sind, der Vorstand der Versicherungsanstalt, im 
Uebrigen die ihnen im Hauptamte vorgesetzte Dienstbehörde. 
C. 84. 
Auf die Zuziehung je eines Vertreters der Arbeitgeber und der Versicherten 
bei Erstattung von Gutachten finden die Vorschriften des §. 59 Abf. 1 ent- 
sprechende Anwendung. 
Die Rentenstelle ist befugt, Zeugen und Sachverständige uneidlich zu 
vernehmen. 
6. 85. 
Die Kosten der Rentenstelle einschließlich der Bezüge des Vorsitzenden, der 
Beisitzer und der Hülfsbeamten sowie die Kosten des Verfahrens vor der Renten- 
stelle trägt die Versicherungsanstalt. 
Die Bestimmung des F§. 64 Abs. 5 findet entsprechende Anwendung. 
Im Uebrigen wird das Verfahren der Rentenstelle durch den Vorstand der Ver- 
sicherungsanstalt geregelt. 
S. 86. 
Die Landes-Zentralbehörde kann Rentenstellen, welche ihren Sitz im Gebiete 
des Bundesstaats haben, statt der Begutachtung der Anträge auf Bewilligung 
von Invaliden= und Altersrenten und statt der Begutachtung der Entziehung 
von Invalidenrenten und der Einstellung von Rentenzahlungen die Beschluß- 
fassung über diese Anträge, Entziehungen und Zahlungseinstellungen sowie die 
Beschlußfassung über Anträge auf Beitragserstattungen übertragen. An Weisungen
	        
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