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g. 82.
Die Zahl der Beisitzer beträgt, solange nicht durch die Versicherungsanstalt
eine größere Zahl bestimmt ist, aus der Klasse der Arbeitgeber und der Ver—
sicherten je vier.
Auf die Wahl der Beisitzer finden die Vorschriften der §#§. 62, 63 ent—
sprechende Anwendung.
S. 83.
Der Vorsitzende, dessen Stellvertreter und die Beisitzer sind auf die ge-
wissenhafte Erfüllung der Obliegenheiten ihres Amtes zu verpflichten; dasselbe
gilt für die Hülfsbeamten der Rentenstelle, insoweit sie nicht bereits als Beamte
der Versicherungsanstalt einen Diensteid geleistet haben. Die Verpflichtung des
Vorsitzenden erfolgt durch die ernennende Behörde (J. 81 Abs. 2) oder einen
von ihr hiermit betrauten öffentlichen Beamten, die Verpflichtung der anderen
Personen durch den Vorsitzenden.
Durch das Statut sollen über die Reihenfolge, in welcher die Beisitzer zu
den Verhandlungen zuzuziehen sind, Bestimmungen getroffen werden.
Der Vorsitzende setzt die den Beisitzern zu gewährenden Bezüge (§. 92) fest.
Ihm steht die unmittelbare Dienstaufsicht über die Hülfsbeamten der Kn#enstel:
zu; Disziplinarstrafen gegen dieselben verhängt jedoch, sofern sie bei der Renten—
stelle im Hauptamt angestellt sind, der Vorstand der Versicherungsanstalt, im
Uebrigen die ihnen im Hauptamte vorgesetzte Dienstbehörde.
C. 84.
Auf die Zuziehung je eines Vertreters der Arbeitgeber und der Versicherten
bei Erstattung von Gutachten finden die Vorschriften des §. 59 Abf. 1 ent-
sprechende Anwendung.
Die Rentenstelle ist befugt, Zeugen und Sachverständige uneidlich zu
vernehmen.
6. 85.
Die Kosten der Rentenstelle einschließlich der Bezüge des Vorsitzenden, der
Beisitzer und der Hülfsbeamten sowie die Kosten des Verfahrens vor der Renten-
stelle trägt die Versicherungsanstalt.
Die Bestimmung des F§. 64 Abs. 5 findet entsprechende Anwendung.
Im Uebrigen wird das Verfahren der Rentenstelle durch den Vorstand der Ver-
sicherungsanstalt geregelt.
S. 86.
Die Landes-Zentralbehörde kann Rentenstellen, welche ihren Sitz im Gebiete
des Bundesstaats haben, statt der Begutachtung der Anträge auf Bewilligung
von Invaliden= und Altersrenten und statt der Begutachtung der Entziehung
von Invalidenrenten und der Einstellung von Rentenzahlungen die Beschluß-
fassung über diese Anträge, Entziehungen und Zahlungseinstellungen sowie die
Beschlußfassung über Anträge auf Beitragserstattungen übertragen. An Weisungen