Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1899. (33)

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Rente vorläufig zu zahlen ist. Im Falle der Zurückverweisung ist die rechtliche 
Beurtheilung, auf welche das Reichs-Versicherungsamt die Aufhebung gestützt hat, 
den weiteren Entscheidungen oder Bescheiden zu Grunde zu leges. 
F. 118. 
Die Versicherungsanstalten sind befugt, von der Rückforderung der gemäß 
S#. 115 bis 117 vor rechtskräftiger Entscheidung gezahlten Rentenbeträge abzusehen. 
E. 119. 
Auf die Anfechtung der rechtskräftigen Entscheidung über einen Anspruch 
auf Rente finden die Vorschriften der Civilprozeßordnung über die Wiederauf- 
nahme des Verfahrens entsprechende Anwendung, soweit nicht durch Koeiserliche 
Verordnung mit Zustimmung des Bundesraths ein Anderes bestimmt wird. 
G. 120. 
Die Wiederholung eines Antrags auf Bewilligung einer Invalidenrente, 
welcher wegen des Fehlens dauernder Erwerbsunfähigkeit endgültig abgelehnt 
worden war, ist vor Ablauf eines Jahres seit der Zustellung der endgültigen 
Entscheidung nur dann zulässig, wenn glaubhaft bescheinigt wird, daß inzwischen 
Umstände eingetreten sind, aus denen sich das Vorhandensein der dauernden 
Erwerbsunfähigkeit des Antragstellers ergiebt. Sofern eine solche Bescheinigung 
nicht beigebracht wird, hat die untere Verwaltungsbehörde oder Rentenstelle den 
vorzeitig wiederholten Antrag durch Verfügung, gegen welche ein Rechtsmittel 
nicht stattfindet, zurückzuweisen. 
S. 121. 
Ueber die Entziehung der Rente (I. 47) sowie die Einstellung von Renten- 
llungen (I. 48) erlaßt der Vorstand schriftlichen mit Gründen zu versehenden 
escheid. 
Vor der Entscheidung ist die für den Wohnort des Rentenempfängers zu— 
ständige untere Verwaltungsbehörde oder Rentenstelle gutachtlich zu hören (§9. 57 
bis 59, 79, 84 Acf. 10. 
Der §F. 112 Abs. 3 und die I#. 114, 116 bis 119 finden im Uebrigen ent- 
sprechende Anwendung. 
". 122. 
Der unteren Verwaltungsbehörde oder Rentenstelle ist von allen auf ihre 
Begutachtung hin vom Vorstande getroffenen Entscheidungen Kenntniß zu geben. 
Sofern Rentenstellen errichtet sind, hat der Vorstand außerdem der für den 
Wohnort des Rentenempfängers zuständigen unteren Verwaltungsbehörde über 
die dem Berechtigten zustehenden Bezüge Mittheilung zu machen. Das Gleiche 
gilt beim Eintritte von Veränderungen.
	        
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