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Dem Versicherten, welcher auf Grund dieser Bestimmung die vollen
Wochenbeiträge entrichtet hat, steht gegen den nach F. 140 zur Entrichtung der
Beiträge verpflichteten Arbeitgeber der Anspruch auf Erstattung der Hälfte des
Betrags, und in Fällen des J. 34 Abs. 4, sofern nicht die Versicherung in einer
höheren Lohnklasse auf einer Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem
Versicherten beruht, auf Erstattung der Hälfte desjenigen geringeren Betrags zu,
welchen der Arbeitgeber nach der für den Versicherten maßgebenden Lohnklasse
zu tragen hat. Der Anspruch besteht jedoch nur, sofern die Marke vorschrifts-
mäßig entwerthet ist. Der Anspruch ist für die betreffende Lohnzahlungsperiode
bei der Lohnzahlung geltend zu machen. Ist dies bei einer Lohnzahlung unter-
blieben, so darf der Anspruch für die betreffende Lohnzahlungsperiode nur noch
bei der nächstfolgenden Lohnzahlung erhoben werden, sofern nicht der Versicherte
ohne sein Verschulden erst nachträglich an Stelle des Arbeitgebers Beiträge ver-
wendet hat.
. 145.
Bei freiwilliger Versicherung (I. 14) haben die sie eingehenden Personen
Marken derjenigen Versicherungsanstalt zu verwenden, in deren Bezirke sie be-
schäftigt sind oder, sofern eine Beschäftigung nicht stattfindet, sich aufhalten.
Dabei steht ihnen die Wahl der Lohnklasse frei. Begeben sich Versicherte in
das Ausland, so sind sie berechtigt, die Versicherung dort fortzusetzen; sie haben
dabei Marken derjenigen Versicherungsanstalt zu verwenden, in deren Bezirke sie
zuletzt beschäftigt waren oder sich aufgehalten haben.
Personen, welche für die Dauer einer gegen Lohn oder Gehalt unter-
nommenen Beschäftigung, während deren sie nach F. 3 Abs. 2, F. 4 Abs. 1 der
Versicherungspflicht nicht unterliegen, freiwillig sich versichern (I. 14 Abs. 1), steht
gegen denjenigen Arbeitgeber, welcher, wenn die Versicherungspflicht bestände,
nach F. 140 zur Entrichtung der Beiträge verpflichtet sein würde, der Anspruch
auf Erstattung der Hälfte der für die Dauer der Arbeitszeit entrichteten Beträge
nach Maßgabe des §F. 144 Abs. 2 zu. Die Anrechnung höherer Beträge, als
sich bei Amwendung des F. 34 Abs. 1 bis 3 ergeben würden, kann der Arbeit-
geber ablehnen.
S. 146.
Unwirksame Beiträge.
Die nachträgliche Entrichtung von Beiträgen für eine versicherungspflichtige
Beschäftigung ist nach Ablauf von zwei Jahren, sofern aber die Beitragsleistung
wegen verspäteter Feststellung einer bisher streitigen Versicherungspflicht oder aus
anderen Gründen ohne Verschulden der Betheiligten unterblieben ist, nach Ablauf
von vier Jahren seit der Fälligkeit unzulässig. Freiwillige Beiträge und Beiträge
einer höheren als der maßgebenden Lohnklasse (I. 34 Abs. 4) dürfen für eine
länger als ein Jahr zurückliegende Zeit sowie nach eingetretener Erwerbsunfähigkeit
(GV. 15, 16) nachträglich oder für die fernere Dauer der Erwerbsunfähigkeit nicht
entrichtet werden «