Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1899. (33)

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2. von Zeiten vorübergehender Unterbrechung einer berufsmäßigen Be— 
schäftigung, soweit es sich um eine Beschäftigung handelt, die nach 
ihrer Natur alljährlich für einige Zeit vorübergehend unterbrochen zu 
werden pflegt (Saisonarbeit); 
3. von einer zu Zwecken des Verdienstes unternommenen Beschäftigung 
mit Spinnen, Stricken oder ähnlichen leichten häuslichen Arbeiten, wie 
sie landesüblich von alternden oder schwächlichen Leuten geleistet zu 
werden pflegen. 
§. 192. 
Sind bei den auf Grund des §F. 190 zu gewährenden Altersrenten weniger 
als vierhundert Beitragswochen nachgewiesen, so werden für die fehlenden Wochen 
Beiträge derjenigen Lohnklasse, welche dem durchschnittlichen Jahresarbeitsverdienste 
des Versicherten während der im §. 190 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten drei Jahre 
entspricht, mindestens aber Beiträge der ersten Lohnklasse in Ansatz gebracht. 
Sind mehr als vierhundert Beitragswochen nachgewiesen, so kommen die Be- 
stimmungen des §. 37 ohne Weiteres in Anwendung. 
E. 193. 
Ansprüche auf Renten oder Beitragserstattungen, über welche zur Zeit des 
Inkrafttretens dieses Gesetzes das Feststellungsverfahren noch schwebt, unterliegen 
den Bestimmungen dieses Gesetzes, sofern letzteres für die Berechtigten günstiger 
ist. Die Nichtanwendung dieser günstigeren Bestimmungen bildet einen Revisions- 
grund im Sinne des F. 116 Abft. 3. 
G. 194. 
Gesetzeskraft. 
Die vorstehenden Bestimmungen treten, soweit sie sich auf die Herstellung 
oder Veränderung der zur Durchführung der Invalidenversicherung erforderlichen 
Einrichtungen beziehen, mit dem Tage der Verkündung, im Uebrigen mit dem 
1. Januar 1900 in Kraft. 
Sofern bis zu letzterem Zeitpunkte die Statuten einer Versicherungsanstalt 
oder einer auf Grund der 9#. 5, 7 des Gesetzes vom 22. Juni 1889 zugelassenen 
besonderen Kasseneinrichtung die nach dem gegenwärtigen Gesetz erforderlichen 
Aenderungen nicht rechtzeitig erfahren sollten, werden diese Abänderungen durch 
die Aufsichtsbehörde mit rechtsverbindlicher Wirkung von Aufsichtswegen vollzogen. 
Soweit in Reichsgesetzen oder in Landesgesetzen auf Vorschriften des Ge- 
setzes vom 22. Juni 1889 verwiesen ist, treten die entsprechenden Vorschriften 
dieses Textes an ihre Stelle. 
  
—“"“"“"“"““#:,—n.— 
Herausgegeben im Reichsamte des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
Reichs= Gesetzbl. 1899. 87 
 
	        
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