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Artikel 8 des Handelsvertrags vom 6. Dezember 1891 bezeichneten Zweckes von
beiden Seiten je ein Grenzzollamt mit den den Verkehrsverhältnissen entsprechenden
Abfertigungsbefugnissen errichtet werden.
Die vertragschließenden Hohen Regierungen erklären sich bereit, die Befug-
nisse der genannten Zollämter zu erweitern, sobald und soweit die Ausdehnung
des Verkehrs es erfordern sollte.
Artikel XIX.
Die Förmlichkeiten der zollamtlichen Revision und Abfertigung des
Passagiergepäcks, der ein= und ausgehenden Güter sowie der zollamtlichen Ueber-
wachung des im Artikel 18, Alinea 2 und 3 des Handelsvertrags vom
6. Dezember 1891 vorgesehenen Durchzugsverkehrs sollen seinerzeit durch beider-
seitige Kommissarien noch näher verabredet werden.
Artikel XXN.
Die wegen Handhabung der Paß= und Fremdenpolizei im Eisenbahn-
verkehre schon bestehenden oder noch zu vereinbarenden Bestimmungen sollen auf
die den Gegenstand dieses Vertrags bildende Eisenbahnverbindung Anwendung
finden.
Ueber die Amtsbefugnisse der Polizeibeamten, welche etwa von der
Königlich preußischen Regierung auf dem Grenzbahnhofe stationirt werden
sollten, bleibt eine besondere Verständigung zwischen den beiden Hohen Regierun-
gen vorbehalten. Die diesfällige Verhandlung soll mindestens drei Monate vor
Inbetriebsetzung der herzustellenden Eisenbahn beginnen und vor Eröffnung des
Betriebs thunlichst vollständig zum Abschlusse gebracht werden.
Artikel XXlI.
Die Regulirung des Post= und Telegraphendienstes bleibt der besonderen-
Verständigung zwischen den beiderseitigen Post= und Telegraphenverwaltungen
vorbehalten.
Für den Fall, daß hiernach der Betriebswechsel auch für den Postbetrieb
an demselben Punkte stattfindet, welcher nach Artikel XV für den Eisenbahn-
betriebswechsel in Aussicht genommen ist, hat die Königlich preußische Staats-
eisenbahnverwaltung die Verpflichtung zu übernehmen, auf der Strecke zwischen
der beiderseitigen Grenze und der Wechselstation diesen Betrieb zu Gunsten der
Kaiserlich Königlich österreichischen Postverwaltung auszuführen.
Artikel XXII.
Jede der beiden Hohen Regierungen wird den Betrieb der auf ihrem
Gebiete gelegenen Bahnstrecken, soweit und solange derselbe von einer Eisenbahn-
verwaltung des anderen Landes geführt wird, mit keinen anderen oder höheren
Abgaben belegen, als denjenigen, welche daselbst den Bahnbetrieb ausländischer
Eisenbahnverwaltungen im Allgemeinen treffen.