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Reichs-Gesetzblatt.
& 40.
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die Vereinbarung erleichternder Vorschriften für den wechselseitigen
Verkehr zwischen den Eisenbahnen Deutschlands und uxemburgs. S. 555.
(Nr. 2618.) Bekanntmachung, betreffend die Vereinbarung erleichternder Vorschriften für den
wechselseitigen Verkehr zwischen den Eisenbahnen Deutschlands und Lurem-
burgs. Vom 30. September 1899.
D. in der Bekanntmachung vom 8. Juli d. J. (Reichs-Gesetzbl. S. 370 ff.)
veröffentlichten Aenderungen der Anlage B zur Verkehrs-Ordnung für die Eisen-
bahnen Deutschlands finden, nachdem die Großherzoglich luxemburgische Regierung
auf Grund der mit ihr getroffenen Vereinbarung (Reichs-Gesetzbl. von 1893
S. 189) ihnen zugestimmt hat, auch im deutsch-luremburgischen Wechselverkehr
Anwendung.
Berlin, den 30. September 1899.
Der Reichskanzler.
Fürst zu Hohenlohe.
Herausgegeben im Reichsamte des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
Reichs. Gesetzbl. 1899. 93
Ausgegeben zu Berlin den 6. Oktober 1899.