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Verpflichtung zum Transporte.
) Die Beförderung von Personen und Sachen einschließlich lebender
Thiere kann nicht verweigert werden, sofern
1. den geltenden Beförderungsbedingungen und den sonstigen allgemeinen
Anordnungen der Eisenbahn entsprochen wird,
2. die Beförderung mit den regelmäßigen Transportmitteln möglich ist,
3. nicht Umstände, welche als höhere Gewalt zu betrachten sind, die Be-
förderung verhindern.
() Gegenstände, deren Ein= und Ausladen besondere Vorrichtungen nöthig
macht, ist die Eisenbahn nur auf und nach solchen Stationen anzunehmen ver-
pflichtet, wo derartige Vorrichtungen bestehen.
G. 7
Transportpreise. Tarife.
□) Die Berechnung der Transportpreise erfolgt nach Maßgabe der zu
Recht bestehenden, gehörig veröffentlichten Tarife. Diese sind bei Erfüllung
der gleichen Bedingungen für Jedermann in derselben Weise anzuwenden.
(2) Tariferhöhungen oder sonstige Erschwerungen der Beförderungsbedin-
gungen treten nicht vor Ablauf von 6 Wochen nach ihrer Veröffentlichung in
Kraft, sofern nicht der Tarif nur für eine bestimmte Zeit in Geltung gesetzt war.
(3) Jede Preisermäßigung oder sonstige Begünstigung gegenüber den Tarifen
ist verboten und nichtig.
G) Begünstigungen bei Transporten für milde und für öffentliche Zwecke
sowie solche im dienstlichen Interesse der Eisenbahnen sind mit Genehmigung der
Landesaufsichtsbehörde zulässig.
". 8.
Zahlungsmittel.
Außer den gesetzlichen Zahlungsmitteln ist, wo das Bedürfniß vorhanden,
auch das auf den ausländischen Nachbarbahnen gesetzlichen Kurs besitzende Gold-
und Silbergeld jedoch mit Ausschluß der Scheidemünze — zu dem von der
Verwaltung festzusetzenden und bei der betreffenden Abfertigungsstelle durch An-
schlag zu veröffentlichenden Kurse anzunehmen, insoweit nicht der Annahme ein
gesetzliches Verbot entgegensteht.
G. 9.
Haftung der Eisenbahn für ihre Leute.
Die Eisenbahn haftet für ihre Leute und für andere Personen, deren sie
sich bei Ausführung der Veförderung bedient.
94.