Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1899. (33)

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() Dem Reisenden, welcher die Abfahrtszeit versäumt, steht ein Anspruch 
weder auf Rückerstattung des Fahrgeldes, noch auf irgend eine andere Entschädi- 
ung zu. 
gung Lautet die Fahrkarte auf einen bestimmten Zug, so kann sich der Rei— 
sende auch eines anderen, am nämlichen oder am folgenden Tage nach der 
Bestimmungsstation abgehenden Zuges bedienen, sofern er seine Fahrkarte ohne 
Verzug dem Stationsvorsteher vorlegt und mit einem Vermerk über die Gültig— 
keit versehen läßt. Der gleiche Vermerk ist erforderlich, wenn die Fahrkarte auf 
einen bestimmten Tag lautet und der Reisende erst am folgenden Tage die Fahrt 
antreten will. Bei Benutzung eines höher tarifirten Zuges ist die Fahrkarte 
gegen Entrichtung des Preisunterschieds umzutauschen. Bei Benutzung eines 
niedriger tarifirten Zuges ist der Preisunterschied zu erstatten. 
(4) Eine Verlängerung der für Rückfahrten, Rundreisen und dergleichen 
festgesetzten Frist wird hierdurch nicht herbeigeführt. 
S. 20. 
Ausschluß von der Fahrt. 
() Personen, welche wegen einer sichtlichen Krankheit oder aus anderen 
Gründen die Mitreisenden voraussichtlich belästigen würden, sind von der Mitfahrt 
auszuschließen, wenn nicht für sie eine besondere Abtheilung bezahlt wird und 
bereitgestellt werden kann. Wird die Mitfahrt nicht gestattet, so ist das etwa 
bezahlte Fahrgeld einschließlich der Gepäckfracht zurückzugeben. Wird erst unter- 
wegs wahrgenommen, daß ein Reisender zu den vorbezeichneten Personen gehört, 
so erfolgt der Ausschluß auf der nächsten Station. Das Fahrgeld sowie die 
Gepäckfracht sind für die nicht durchfahrene Strecke zu ersetzen. 
(2) Personen, die an Pocken) Flecktyphus, Diphterie, Scharlach, Cholera 
oder Lepra leiden, sind in besonderen Wagen, solche, die an Ruhr, Masern oder 
Keuchhusten leiden, in abgeschlossenen Wagenabtheilungen mit getrenntem Abort 
zu befördern. Die Beförderung von Pestkranken ist ausgeschlossen. Bei Per- 
sonen, die einer der vorgenannten Krankheiten verdächtig sind, kann die Be- 
förderung von der Beibringung eines ärztlichen Attestes abhängig gemacht werden, 
aus dem die Art ihrer Krankheit hervorgeht. Für die Beförderung in besonderen 
Wagen und Wagenabtheilungen sind die tarifmäßigen Gebühren zu bezahlen. 
(3) Wer die vorgeschriebene Ordnung nicht beobachtet, sich den Anordnungen 
der Bediensteten nicht fügt oder den Anstand verletzt, wird ohne Anspruch auf 
den Ersatz des bezahlten Fahrgeldes von der Mitfahrt ausgeschlossen. Namentlich 
dürfen trunkene Personen zur Mitfahrt und zum Aufenthalt in den Warte- 
räumen nicht zugelassen werden und sind, falls die Zulassung dennoch statt- 
gefunden hat, auszuweisen. 
(4) Erfolgt die Ausweisung unterwegs oder werden die betreffenden Per- 
sonen zurückgewiesen, nachdem sie ihr Gepäck bereits zur Abfertigung übergeben 
haben, so haben sie keinen Anspruch darauf, daß ihnen dasselbe anderswo, als 
auf der Station, wohin es abgefertigt worden, wieder verabfolgt wird.
	        
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