einrichtungen nach Vereinbarung zwischen den Militär-Eisenbahnbehörden und den
Eisenbahnverwaltungen zu erfolgen. Die Kosten für diese Ergänzungen trägt die
Militärverwaltung, sofern sie ausschließlich im militärischen Interesse gemacht werden.
3. Die Militär-Eisenbahnbehörden sind befugt, für bestimmte Zwecke
die Herrichtung von Ladestellen durch die Eisenbahnverwaltungen oder durch
militärische Kräfte, unter Benutzung der auf den Stationen vorhandenen Ein-
richtungen und Plätze, im Benehmen mit den Eisenbahnverwaltungen vorzu-
bereiten und nach Ausspruch der Mobilmachung anzuordnen. Die Vergütung
der Kosten erfolgt nach Massgabe des K. L. G.
4. Sind Truppenzüge und Züge mit Kriegsmaterial oder anderem Militär-
gut auf derselben Station gleichzeitig zu be- oder entladen, so sind für jede der
beiden Zuggattungen womöglich besondere Ladestellen zu bestimmen.
5. Ladestellen für Truppen- oder andere Transporte, die zusammengehörige
Mannschaften, Pferde u. s. w. umfassen, sollen möglichst für alle Transporttheile
zusammenhängend oder in unmittelbarer Nähe auf derselben Seite der Gleise an-
gewiesen werden.
6. Die Ladestellen für Sprengstoffe der Gefahrklasse in Packgefäßen müssen
nach der Verk. O. (Anlage B. XXXV a. D. (5)) abseits und dürfen nicht an Güter-
böden oder Güterladebühnen gewählt werden, solange diese noch für den Güter-
verkehr oder für andere Ladezwecke in Benutzung sind.
7. Ladestellen für Krankentransporte sind, den örtlichen Verhält-
nissen entsprechend, möglichst an bedeckten Ladebühnen in Höhe des
Wagenbodens zu wählen. Sie müssen mit den Krankensammelstellen in
zweckmässiger Verbindung stehen und während des Ein- und Ausladens
von anderem Verkehr abgeschlossen werden.
8. Die Eisenbahnverwaltungen haben jede Ladestelle ausreichend mit Lade-
brücken zu versehen; hierbei ist auf eine thunlichst gleichzeitige Be- oder Entladung
der Wagen Bedacht zu nehmen.
9. Die Ladestellen sind bei Dunkelheit von den Eisenbahnverwaltungen aus-
reichend zu beleuchten, und zwar in der Regel und besonders wo Sprengstoffe gehandhabt
werden, mit festen hochstehenden Laternen (Verk. O. Anlage B. XXXV a. (6)).
10. Im Bereiche der Stationen haben die Eisenbahnverwaltungen für un-
gehinderte und ausreichend beleuchtete Zugänge zu den Ladestellen und für eine Be-
zeichnung der Zugangswege der Truppen durch vorübergehend aufzustellende Weg-
weiser Sorge zu tragen.
11. Die Aufstellungsplätze für Truppen und Fahrzeuge sind auf den
Stationen oder doch in deren unmittelbarer Nähe von dem Bahnhofs-Kommandanten
und den Militärbefehlshabern im Vereine mit dem Stationsvorstande zu wählen.
12. Sind Laderampen von der für einen ganzen Zug ausreichenden Länge
nicht vorhanden oder herzurichten, so sind als Aushülfen zulässig:
a) Allmähliches Vorrücken des geschlossenen Militärzugs und Ein- und Aus-
laden nach und nach an der Rampe oder Ladebühne, nöthigenfalls unter