Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1899. (33)

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2. Wird der Nachweis eines Schadens erbracht, so kann der Betrag des 
Schadens bis zur Höhe der ganzen Fracht beansprucht werden. 
II. Wenn eine Angabe des Interesses an der Lieferung stattgefunden hat: 
1. ohne Nachweis eines Schadens, falls die Verspätung 12 Stunden 
übersteigt: 
bei einer Verspätung bis einschließlich Tag der Fracht, 
- 2 Tage 10 * - 
2 4 2 % 2 2 
von längerer Dauer die ganze Fracht. 
2. Wird der Nachweis eines Schadens erbracht, so kann der Betrag des 
Schadens beansprucht werden. 
In beiden Fällen darf die Vergütung den angegebenen Betrag 
des Interesses nicht übersteigen. 
(i) Beweist die Eisenbahn, daß kein Schaden entstanden ist, so ist keine 
Vergütung zu leisten. 
(3) Wegen der Fälle, in denen voller Ersatz zu leisten ist, vergleiche F. 88. 
. 88. 
Schadensersatz bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Eisenbahn. 
Ist der Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der Eisenbahn 
herbeigeführt, so kann in allen Fällen Ersatz des vollen Schadens gefordert werden. 
S. 89. 
Verwirkung der Ersatzansprüche. 
Werden Gegenstände, die von der Beförderung ausgeschlossen oder zur Be- 
förderung nur bedingungsweise zugelassen sind, unter unrichtiger oder ungenauer 
Bezeichnung aufgegeben, oder werden die für diese Gegenstände vorgesehenen 
Sicherheitsmaßregeln von dem Absender unterlassen, so ist die Haftpflicht der 
Eisenbahn auf Grund des Frachtvertrags ausgeschlossen. 
G. 90. 
Erlöschen der Ansprüche nach Bezahlung der Fracht und Annahme des Gutes. 
#) Ist die Fracht nebst den sonst auf dem Gute haftenden Forderungen 
bezahlt und das Gut angenommen, so sind alle Ansprüche gegen die Eisenbahn 
aus dem Frachtvertrag erloschen. 
(2) Hiervon sind jedoch ausgenommen: 
1. Entschädigungsansprüche für Schäden, die durch Vorsatz oder grobe 
Fahrlässigkeit der Eisenbahn herbeigeführt worden sind; 
2. Entschädigungsansprüche wegen Verspätung, wenn sie spätestens am 
vierzehnten Tage, den Tag der Annahme nicht mitgerechnet, bei einer
	        
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