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der nach I. 74 in Anspruch zu nehmenden Eisenbahnen schriftlich an—
gebracht werden;
Entschädigungsansprüche wegen solcher Mängel, die gemäß §. 1 oder 72
festgestellt worden sind, bevor der Empfänger das Gut angenommen
hat, oder deren Feststellung nach §.71 hätte erfolgen sollen und durch
Verschulden der Eisenbahn unterblieben ist;
4. Entschädigungsansprüche wegen solcher Mängel, die bei der Annahme
äußerlich nicht erkennbar waren, jedoch nur unter nachstehenden Vor-
aussetzungen:
a) es muß unverzüglich nach der Entdeckung des Mangels und spätestens
binnen einer Woche nach der Annahme zu dessen Feststellung ent-
weder bei Gericht die Besichtigung des Gutes durch Sachverständige
vder schriftlich bei der Eisenbahn eine gemäß 9.71 vorzunehmende
Untersuchung des Gutes beantragt werden;
b) der Berechtigte muß beweisen, daß der Mangel während der Zeit
zwischen der Annahme zur Beförderung und der Ablieferung ent-
standen ist.
(3) Es steht dem Empfänger frei, die Annahme des Gutes, auch nach
Annahme des Frachtbriefs und Bezahlung der Fracht, insolange zu verweigern,
als nicht seinem Antrag auf Feststellung der von ihm behaupteten Mängel statt-
gegeben ist. Vorbehalte bei der Annahme des Gutes sind wirkungslos, sofern
sie nicht unter Zustimmung der Eisenbahn erfolgt sind.
(1) Wenn von mehreren auf dem Frachtbriefe verzeichneten Gegenständen
einzelne bei der Ablieferung fehlen, so kann der Empfänger in der Empfangs-
bescheinigung die nicht abgelieferten Gegenstände unter spezieller Bezeichnung der-
selben ausschließen.
§. 99.
Verjährung der Ansprüche gegen die Eisenbahn wegen Verlustes, Minderung, Beschädigung
oder Verspätung des Gutes.
u) Die Ansprüche gegen die Eisenbahn wegen Verlustes, Minderung, Be-
schädigung oder verspäteter Ablieferung des Gutes verjähren in einem Jahre.
(") Die Verjährung beginnt im Falle der Beschädigung oder Minderung
mit dem Ablaufe des Tages, an welchem die Ablieferung stattgefunden hat, im
Falle des gänzlichen Verlustes oder der verspäteten Ablieferung mit dem Ablaufe
der Lieferfrist.
(3) Die Verjährung wird durch die schriftliche Ammeldung des Anspruchs
bei der Eisenbahn gehemmt. Ergeht auf die Anmeldung ein abschlägiger Bescheid,
so beginnt der Lauf der Verjährungsfrist wieder mit dem Tage, an welchem die
Eisenbahn ihre Entscheidung dem Anmeldenden schriftlich bekannt macht und ihm
die der Anmeldung etwa angeschlossenen Beweisstücke zurückstellt. Weitere Gesuche,
die an die Eisenbahn oder an die vorgesetzten Behörden gerichtet werden, bewirken
keine Hemmung der Verjährung.