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(4) Für die Unterbrechung der Verjährung bewendet es bei den allgemeinen
gesetzlichen Vorschriften.
(5) Die im Abs. 1 bezeichneten Ansprüche können nach der Vollendung der
Verjährung nur aufgerechnet werden, wenn vorher der Verlust, die Minderung,
die Beschädigung oder die verspätete Ablieferung der Eisenbahn angezeigt oder
die Anzeige an sie abgesendet worden ist. Der Anzeige an die Eisenbahn steht
es gleich, wenn gerichtliche Beweisaufnahme zur Sicherung des Beweises beantragt
oder in einem zwischen dem Absender und dem Empfänger oder einem späteren
Erwerber des Gutes wegen des Verlustes, der Minderung, der Beschädigung
oder der verspäteten Ablieferung anhängigen Rechtsstreite der Eisenbahn der Streit
verkundet wird.
(6) Die Vorschriften dieses Paragraphen finden keine Anwendung, wenn
die Eisenbahn den Verlust, die Minderung, die Beschädigung oder die verspätete
Ablieferung des Gutes vorsätzlich herbeigeführt hat. Sie finden ferner keine An-
wendung auf Rückgriffsansprüche der Eisenbahnen unter einander.
Berlin, den 26. Oktober 1899.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
Graf von Posadowsky.
Reichs-Gesetzbl. 1899. 100